Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt bei Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Beitragspflichtig sind auch verheiratete Ehepartner ohne Erwerbseinkommen. Sofern der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen jedoch mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet, gilt der Beitrag des anderen, nichterwerbstätigen Ehepartners ebenfalls als bezahlt. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des Referenzalters, sofern die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Neben den Beiträgen an die AHV/IV/EO erfolgt auch die Rechnungsstellung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse durch die Ausgleichskasse. Das Inkasso dieser Beiträge erfolgt zusammen mit jenen an die AHV/IV/EO.

Die Beiträge werden auf dem massgebenden Lohn entrichtet.

Dazu gehören:

alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, insbesondere

  • Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne usw. sowie Stück- (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienste;
  • Orts- und Teuerungszulagen;
  • Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge und ähnliche Vergütungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;
  • Vergünstigungen beim Bezug von Mitarbeiteraktien und anderen Beteiligungsrechten (Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis von Arbeitnehmeraktien zum Zeitpunkt ihres Erwerbs). Bei sogenannten gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;
  • Entgelte von Kommanditären und Kommanditärinnen, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen;
  • Gewinnanteile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer Kapitaleinlage übersteigen;
  • Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Bestandteil des Lohnes sind;
  • Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft;
  • Provisionen und Kommissionen;
  • Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
  • Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden; 
  • Honorare von Privatdozenten und Privatdozentinnen und ähnlich besoldeten Lehrkräften;
  • Lohnfortzahlungen infolge Unfalls oder Krankheit (ausser Versicherungsleistungen);
  • Lohnfortzahlungen infolge Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz,
  • Einschliesslich gesetzliche Erwerbsausfallentschädigungen (EO-Taggelder); 
  • Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO oder ALV sowie von Arbeitgebenden bezahlte Steuern. Ausgenommen sind von Arbeitgebenden übernommene Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuweisungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen;
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen; 
  • Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen, sofern sie eine bestimmte Grenze übersteigen. Diese Grenze hängt vom Alter, von der Zahl der Dienstjahre und von der Höhe des früheren Lohns der begünstigten Person ab. Solche Fälle sind der Ausgleichskasse zu melden; 
  • Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen (Entschädigungen bei Zahlungsunfähigkeit); 
  • Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV;
  • Taggelder der IV; 
  • Taggelder der Militärversicherung; 
  • Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden. 

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

  • Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende; soldähnliche Vergütungen in Feuerwehren und in Kursen für Jungschützenleiterinnen und -leiter und für Leiterinnen und Leiter von «Jugend und Sport»;
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität; 
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen; 
  • Reglementarische Leistungen von selbständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich vereinbarte Vorsorgeleistungen, auf die ein anwartschaftlicher Anspruch besteht;
  • Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen; 
  • Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln;
  • Beiträge der Arbeitgebenden an Familienausgleichskassen; 
  • Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene; 
  • Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke;
  • Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen;
  • Zuwendungen der Arbeitgebenden anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach der Gründung, später in Abständen von 25 Jahren);
  • Leistungen der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden; 
  • Naturalgeschenke, die weniger als 500 Franken im Jahr ausmachen;
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können. 
Lohnbeiträge (Ansätze)   Arbeitnehmer Arbeitgeber
AHV/IV/EO 5.30% 5.30%
FAK   1.50%
ALV auf Monatslohn
bis CHF 12'350.–
1.10% 1.10%
Naturalbezüge(Ansätze) im Tag (Fr.) im Monat (Fr.)
Frühstück 3.50 105.00
Mittagessen 10.00 300.00
Abendessen 8.00 240.00
Unterkunft 11.50 345.00
Volle Verpflegung +
Unterkunft
33.00 990.00

Nebenerwerb

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Hingegen müssen die Beiträge für Personen die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauwart, etc.

Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören grundsätzlich gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zum massgebenden Lohn.

Die Ausnahmen davon sind in den per 1.1.2008 neu formulierten Artikeln 8bis und 8ter AHVV festgehalten. Teilweise oder ganz beitragsbefreit sind unter gewissen Voraussetzungen die Sozialleistungen der Arbeitgeber bei ungenügender beruflicher Vorsorge (Art. 8bis AHVV) und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen (Art. 8ter AHVV). Dies betrifft Renten, auch Überbrückungsrenten, und Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im Merkblatt 2.05, Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieses sowie sämtliche weiteren Merkblätter zum Thema Beiträge sind im Online Schalter erhältlich.

Beitragspflicht von AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern

Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Jahr übersteigt.

Ab Januar 2024 besteht ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Die Einkommen können bis zum 70. Altersjahr einmalig zur Verbesserung der Rentenleistung angerechnet werden. Die maximale Altersrente kann dabei aber nicht überschritten werden.

Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

Bezahlung der Beiträge

Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung (ALV) werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden jeweils zur Hälfte getragen. Der Anteil der Arbeitnehmenden kann diesen vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgebenden überweisen den gesamten Beitrag an ihre Ausgleichskasse. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten bezahlen die Arbeitgebenden allein. Die Höhe der Verwaltungskosten basiert auf der abgerechneten Lohnsumme. Sie werden von der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet. Auf den Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse werden keine Verwaltungskosten erhoben.

Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse davon in Kenntnis gesetzt werden.

Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von 200 000 Franken müssen die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von 200 000 Franken müssen sie monatlich bezahlt werden. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende. (Beispiel: Beiträge für das erste Quartal müssen bis spätestens 10. April bezahlt werden).

Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Abrechnung (Lohnbescheinigung) des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wer diesen Termin nicht einhält, muss auf der Differenz Verzugszinsen bezahlen. Die Lohndaten können auch elektronisch übermittelt werden. Details zu „Einheitliche Lohnmeldeverfahren (AHVeasy)“ finden Sie in unserem Online Schalter.

Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.

  • Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück.
  • Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die Ausgleichskasse für die Differenz eine Rechnung.

Verzugszinsen

Werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, wird ein Verzugszins von 5% jährlich verrechnet. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann bei der Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub beantragen. Der Verzugszins wird dennoch geschuldet.

Mahnung

Wer den vorgesehenen Abrechnungstermin oder die Zahlungsfristen nicht einhält, wird gemahnt. Bei einer Mahnung wird eine Gebühr von 20 bis 200 Franken erhoben.