Coronavirus
Die Corona-Entschädigung sollen die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abfedern.
Anspruch auf Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus haben je nach Situation und unter bestimmten Voraussetzungen:
- Selbständigerwerbende
- Arbeitgebende
- Angestellte
- Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion
Die Anmeldung für Entschädigung für Erwerbsausfall wegen Betriebsschliessung, Umsatzeinbusse oder Veranstaltungsverbot ist monatlich einzureichen, auch wenn sich an der Bemessungsgrundlage nichts geändert hat. So schreibt es der Bund vor.
Wofür gibt es Corona-Entschädigung und wer hat Anspruch?
Betriebsschliessung
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, die aufgrund von Massnahmen von Bund oder Kanton ihren Betrieb schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall hatten.
Erhebliche Umsatzeinbusse
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus einen Lohn- oder Einkommensverlust hatten. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 im Jahr 2019.
Häufige Kundenfrage: «Was ist mit ‹Umsatz› gemeint?»
Im Anmeldeformular für die Corona-Entschädigung wird nach dem Umsatz gefragt. Gemeint ist das Total aller Einnahmen (brutto). Wir müssen wissen: Wie hoch waren die Gesamteinnahmen des Unternehmens?
Veranstaltungsverbot
Selbständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner –, deren Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt wurde, von einer kantonalen Behörde nicht genehmigt wurde oder wegen Massnahmen auf Bundesebene nicht stattfinden konnte. Voraussetzung ist ein Erwerbsausfall.
Ausfall der Fremdbetreuung für Kinder
Selbständigerwerbende und Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war. Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Angeordnete Quarantäne
Selbständigerwerbende und Angestellte, die wegen ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten. Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung
- Wer krankgeschrieben war, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Allenfalls besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Corona-Entschädigung hat nur, wer aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen musste.
- Wer ohne ärztliche oder behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne ging, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
- Wer in ein Risikogebiet gereist war und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben musste, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ausnahme: Bei der Abreise stand das Gebiet noch nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, und es war auch nicht offiziell angekündigt, dass es auf die Liste kommen würde. Das Bundesamt für Gesundheit passt die Liste laufend an.
- Wer während der Quarantäne Anspruch hatte auf Leistungen einer anderen Sozial- oder Privatversicherung oder weiterhin den Lohn erhielt, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Zugehörigkeit zur Gruppe besonders gefährdeter Personen
Selbständigerwerbende und Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und nicht zu Hause arbeiten konnten. Als besonders gefährdet gelten Schwangere sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und eine der folgenden Vorerkrankungen haben:
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
- Adipositas
Wenn Angestellte weiterhin ihren Lohn erhielten, geht die Corona-Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbständigerwerbende beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Für Angestellte – und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion – beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Wie wird die Entschädigung ausbezahlt?
Die Entschädigung wird grundsätzlich monatlich nachschüssig ausbezahlt. Wenn der Erwerbsausfall länger dauert, muss die Anmeldung monatlich eingereicht werden.
Antrag an die zuständige Ausgleichskasse
Zuständig für Festlegung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, bei der die AHV-Beiträge auf dem massgebenden Einkommen abgerechnet worden sind.
Mitglieder des SVZ Thurgau beantragen die Corona-Entschädigung mit den rechts verlinkten Online-Formularen.
Wer einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist, wendet sich an jene.