Wofür gibt es Corona-Entschädigung und wer hat Anspruch?
Erwerbsausfall wegen angeordneter Quarantäne
Angestellte, die auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten, können Corona-Entschädigung beantragen. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens wenn 10 Taggelder ausbezahlt sind.
Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung
- Wer krankgeschrieben war, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Allenfalls besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Corona-Entschädigung hat nur, wer aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen musste.
- Wer ohne ärztliche oder behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne ging, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
- Wer in ein Risikogebiet gereist war und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben musste, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ausnahme: Bei der Abreise stand das Gebiet noch nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, und es war auch nicht offiziell angekündigt, dass es auf die Liste kommen würde. Das Bundesamt für Gesundheit passt die Liste laufend an.
- Wer während der Quarantäne Anspruch hatte auf Leistungen einer anderen Sozial- oder Privatversicherung oder weiterhin den Lohn erhielt, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Erwerbsausfall wegen Wegfalls der Fremdbetreuung für Kinder
Angestellte, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war, können Corona-Entschädigung beantragen. Anspruch besteht für Kinder unter 12 Jahren (Ausnahmeregelung für ältere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlicher Beeinträchtigung). Voraussetzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z. B. Grosseltern).
Der Anspruch besteht bis zum 30. Juni 2021.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Antrag an die zuständige Ausgleichskasse
Angestellte, deren Arbeitgebende die AHV-Beiträge beim SVZ Thurgau abrechnet, beantragen die Corona-Entschädigung mit dem rechts verlinkten Online-Formular.
Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen, ist jene zuständig.