Wer hat Anspruch?
Anspruch haben geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie ihre mitarbeitenden Ehepartnerinnen oder Ehepartner beziehungsweise ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c AVIG). Bis 18. Dezember 2020 wurde die Grenze bei 55 Prozent festgelegt. Vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 beträgt die Umsatzeinbusse mindestens 40 Prozent und ab 1. April 2021 mindestens 30 Prozent. In jedem Fall muss im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt worden sein.
Hinweis zum Umsatz: Im Anmeldeformular für die Corona-Entschädigung wird nach dem Umsatz gefragt. Gemeint ist das Total aller Einnahmen (brutto). Wir müssen wissen: Wie hoch waren die Gesamteinnahmen des Unternehmens?
Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Entschädigung?
Vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2022.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent der Erwerbseinbusse im betreffenden Monat, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Antrag an die zuständige Ausgleichskasse bis spätestens 31. März 2023
Firmen, die Mitglied des SVZ Thurgau sind, beantragen die Corona-Entschädigung mit dem rechts verlinkten Online-Formular.
Wer einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist, wendet sich an jene.