Wofür gibt es Corona-Entschädigung und wer hat Anspruch?
Erwerbsausfall wegen angeordneter Betriebsschliessung
Selbständigerwerbende, die nach dem 16. September 2020 aufgrund von Betriebsschliessung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 40 Epidemiengesetz oder aufgrund einer vom Kanton angeordneten Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall haben, können Corona-Entschädigung beantragen. Corona-Entschädigung ist auch möglich für die mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner. Ausnahme: Wer bereits Anspruch auf Leistungen einer anderen Sozial- oder Privatversicherung hat, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Der Anspruch betreffend vom Bund angeordnete Betriebsschliessung besteht seit 22. Dezember 2020 und dauert bis voraussichtlich 28. Februar 2021.
Der Anspruch besteht ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021.
Erwerbsausfall wegen erheblicher Umsatzeinbusse
Seit dem 19. Dezember 2020 gilt: Selbständigerwerbende, die infolge von Massnahmen gegen das Coronavirus pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 hatten, können Corona-Entschädigung beantragen. Für die Zeit vom 17. September bis 18. Dezember 2020 berechtigte eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent zum Leistungsbezug. Voraussetzung ist in jedem Fall ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 im Jahr 2019. Corona-Entschädigung ist auch möglich für die mitarbeitenden Ehepartner (eingetragene Partner).
Der Anspruch besteht ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021.
Häufige Kundenfrage: «Was ist mit ‹Umsatz› gemeint?»
Im Anmeldeformular für die Corona-Entschädigung wird nach dem Umsatz gefragt. Gemeint ist das Total aller Einnahmen (brutto). Wir müssen wissen: Wie hoch waren die Gesamteinnahmen des Unternehmens?
Erwerbsausfall wegen abgesagter Veranstaltungen
Selbständigerwerbende, die nach dem 16. September 2020 aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 40 Epidemiengesetz eine Veranstaltung haben absagen müssen beziehungsweise vom Kanton keine Bewilligung für die Durchführung erhalten haben und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten haben, können Corona-Entschädigung beantragen: Selbständigerwerbende Veranstalter, Zulieferer (z. B. Catering), Dienstleister (z. B. Messebau, Licht- und Tontechnik, Zeltbau) sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler (z. B. Musikerinnen, Autoren). Corona-Entschädigung ist auch möglich für die mitarbeitenden Ehepartner oder eingetragenen Partner.
Die Entschädigung wird jeweils für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt. Für Ansprüche vom 17. September bis zum 31. Oktober 2020 genügt eine Anmeldung.
Der Anspruch besteht ab dem 17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021.
Erwerbsausfall wegen Wegfalls der Fremdbetreuung für Kinder
Selbständigerwerbende, die die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war, können Corona-Entschädigung beantragen. Anspruch besteht für Kinder unter 12 Jahren (Ausnahmeregelung für ältere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlicher Beeinträchtigung). Voraussetzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z. B. Grosseltern).
Der Anspruch besteht bis zum 30. Juni 2021.
Erwerbsausfall wegen angeordneter Quarantäne
Selbständigerwerbende, die auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten, können Corona-Entschädigung beantragen. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens wenn 10 Taggelder ausbezahlt sind.
Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung
- Wer krankgeschrieben war, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Anspruch hat nur, wer aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen musste.
- Wer ohne ärztliche oder behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne ging, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
- Wer in ein Risikogebiet gereist war und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben musste, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ausnahme: Bei der Abreise stand das Gebiet noch nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, und es war auch nicht offiziell angekündigt, dass es auf die Liste kommen würde. Das Bundesamt für Gesundheit passt die Liste laufend an.
- Wer während der Quarantäne Anspruch hatte auf Leistungen einer Krankentaggeldversicherung, hat keinen Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag. Basis für die Berechnung ist die aktuellste AHV-Beitragsverfügung des Jahres 2019.
Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Antrag an die zuständige Ausgleichskasse
Selbständigerwerbende, die Mitglied der Ausgleichskasse des SVZ Thurgau sind, beantragen die Corona-Entschädigung mit dem rechts verlinkten Online-Formular.
Im Formular sind nebst den Angaben zur mitarbeitenden Ehepartnerin oder zum mitarbeitenden Ehepartner immer auch die vollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit der Selbständigerwerbenden, des Selbständigerwerbenden erforderlich.
Wer einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist, wendet sich an jene.