Corona-Erwerbsausfallentschädigung – Wegfall Massnahmen und neue Fristen
Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die Aufhebung aller Massnahmen, mit Ausnahme der Maskenpflicht in gewissen Bereichen, beschlossen. Zudem wurden neue Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung festgelegt.
Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung war und ist an konkrete, durch den Bund oder die Kantone angeordnete Massnahmen gebunden. Durch die Aufhebung der Massnahmen fällt somit auch der Anspruch auf eine Entschädigung weg. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Gültigkeiten und Fristen der Leistung.
Leistung | Gültigkeit des Anspruchs | Frist für die Geltendmachung des Anspruchs |
Quarantäne | 02.02.2022 | 31.05.2022 |
Ausfall der Fremdbetreuung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Betriebsschliessung | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen | 16.02.2022 | 31.05.2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31.03.2022 | 30.06.2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30.06.2022 | 30.09.2022 |
Änderung Anspruch bei angeordneter Quarantäne
Seit dem 3. Februar 2022 wird keine Quarantäne mehr angeordnet. Laufende Quarantäne-Anordnungen sind ab diesem Tag aufgehoben. Corona-Entschädigung gibt es deshalb längstens bis zum 3. Februar 2022.
Corona-Erwerbsausfallentschädigung bis 31. Dezember 2022
Am 17. Dezember 2021 hat das eidgenössische Parlament entschieden, das Covid-19-Gesetz bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Davon betroffen ist auch die Corona-Erwerbsausfallentschädigung, welche durch den Bundesrat nun ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Anmeldungen können bis zum 31. März 2023 eingereicht werden.
Änderungen bei Corona-Anträgen
Das allgemeine Veranstaltungsverbot ist aufgehoben. Nur Grossveranstaltungen brauchen noch eine Bewilligung der kantonalen Behörden. Deshalb gilt nun für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion: Wer Entschädigung beantragt für eine nach dem 31. August 2021 geplante, aber nicht bewilligte Veranstaltung, muss den Bescheid der Behörden beilegen. Weiterhin möglich sind Anträge auf Entschädigung für erhebliche Umsatzeinbusse. Neu ist dabei aber anzugeben, welche Corona-Massnahme die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat.
Steuerveranlagung 2019 als Berechnungsgrundlage
Eine weitere Änderung betrifft Selbständigerwerbende, die vom kantonalen Steueramt bereits die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 erhalten haben – nicht zu verwechseln mit der selber ausgefüllten Steuererklärung. Entschädigungen ab dem Monat Juli 2021 berechnet die Augleichskasse auf Basis der Steuerveranlagung 2019, sofern dies zu einem höheren Betrag führt. Nun hat der Bund präzisiert: Ist die Steuerveranlagung 2019 nach dem 1. Juli 2021 datiert, wird die Entschädigung ab dem ersten Tag des Monats angepasst, in dem das Datum der Veranlagung liegt. Dazu zwei Beispiele:
- Ist die Steuerveranlagung 2019 oder Schlussrechnung 2019 auf den 15. September 2021 datiert, dient sie als Berechnungsgrundlage für Entschädigungen ab dem 1. September 2021.
- Ist sie vor dem 1. Juli 2021 datiert, dient sie als Grundlage für Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Schutzmassnahmen für gefährdete Personen bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für gefährdete Personen wird somit bis zum gleichen Zeitpunkt verlängert.
Die Versicherten, welche für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit eine Corona Erwerbsersatzentschädigung geltend machen, müssen zwingend eine detaillierte Begründung auf dem Anmeldeformular angeben, da es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gibt. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen.
An den Voraussetzungen für den Anspruch auf die Entschädigung hat sich nichts geändert.