Wofür gibt es Corona-Entschädigung und wer hat Anspruch?
Arbeitsunterbruch von Mitarbeitenden wegen angeordneter Quarantäne
Arbeitgebende, die Lohnfortzahlung geleistet haben, während ihre Mitarbeitenden auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten, können Corona-Entschädigung beantragen. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens wenn 10 Taggelder ausbezahlt sind.
Kein Anspruch auf Corona-Entschädigung
- Für Mitarbeitende, die krankgeschrieben waren, besteht kein Anspruch auf Corona-Entschädigung. Sie haben allenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung. Anspruch auf Corona-Entschädigung besteht nur für Mitarbeitende, die aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten oder mutmasslich infizierten Person auf behördliche oder ärztliche Anordnung in Quarantäne gehen mussten.
- Für Mitarbeitende, die ohne ärztliche oder behördliche Anordnung – also freiwillig – in Quarantäne gingen, besteht kein Anspruch auf Corona-Entschädigung. Auch dann nicht, wenn die SwissCovid-App einen Risikokontakt gemeldet hatte.
- Für Mitarbeitende, die in ein Risikogebiet gereist waren und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben mussten, besteht kein Anspruch auf Corona-Entschädigung. Ausnahme: Bei der Abreise stand das Gebiet noch nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, und es war auch nicht offiziell angekündigt, dass es auf die Liste kommen würde. Das Bundesamt für Gesundheit passt die Liste laufend an.
- Für Mitarbeitende, die während der Quarantäne Anspruch hatten auf Leistungen einer Krankentaggeldversicherung, besteht kein Anspruch auf Corona-Entschädigung.
Arbeitsunterbruch von Mitarbeitenden wegen Wegfalls der Fremdbetreuung für Kinder
Arbeitgebende, deren Angestellte die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war, können Corona-Entschädigung beantragen, wenn sie Lohnfortzahlung geleistet haben. Anspruch besteht für Kinder unter 12 Jahren (Ausnahmeregelung für ältere Kinder und Jugendliche mit gesundheitlicher Beeinträchtigung). Voraussetzung ist eine behördlich angeordnete vorübergehende Betriebsschliessung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder eine ärztlich oder behördlich angeordnete Quarantäne der für die Betreuung vorgesehenen Person (z. B. Grosseltern).
Der Anspruch besteht bis zum 30. Juni 2021.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoeinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Pro Tag und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.
Antrag an die zuständige Ausgleichskasse
Mitglieder der Ausgleichskasse des SVZ Thurgau beantragen die Corona-Entschädigung mit dem rechts verlinkten Online-Formular.
Wer einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen ist, wendet sich an jene.