Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt ab dem ersten Tag der Einreise in die Schweiz folgenden Monats, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs, und endet am letzten Tag des Monats der Ausreise aus der Schweiz. Bei einer Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

Freiwillige Versicherung

Wenn Sie die Schweiz verlassen und deswegen aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, sich der freiwilligen Versicherung für die AHV/IV anschliessen. Dies gilt für Schweizer oder EU-Bürgerin/Bürger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der EU- oder EFTA-Staaten nehmen.

Sofern Sie die Schweiz verlassen und sich in ein EU/EFTA-Land begeben, gelten die Regeln der Bilateralen Verträge.

Obligatorische Krankenversicherung

Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Personen, welche in der Schweiz Wohnsitz nehmen, müssen sich innerhalb von drei Monaten versichern. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Leistungsansprüche und Ein-/Ausreise

Bezüger von AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Kinder- und Waisenrenten sowie Kinderzulagen können auch ausbezahlt werden, wenn die Kinder im Ausland und die Eltern in der Schweiz leben.

Hilflosenentschädigungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt. Bezüger müssen ihre Ausreise der Ausgleichskasse melden.

Für EO-Bezüger, die aus dem Ausland in den Dienst einrücken, ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig.

Bezüger von Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten sowie Hilflosenentschädigungen müssen es der Ausgleichskasse melden, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.