Anmeldung

Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu Beginn des Kalenderjahres anzumelden (Art. 1 Abs. 1 VOSA). Die Anmeldung muss innert einem Monat erfolgen.

Geltungsbereich

Die Arbeitgebenden können die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der einzelne Lohn 22 050 Franken im Jahr nicht übersteigt,
  • die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 58 800 Franken nicht übersteigt,
  • die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und
  • sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind.

Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:

die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die FLG-Beiträge, sämtliche Steuern sowie die Beiträge für die Familienzulagen.

  • die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, 
  • die FLG-Beiträge, 
  • sämtliche Steuern sowie 
  • die Beiträge für die Familienzulagen.

Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen werden.

Hingegen sind die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) direkt mit dem zuständigen Versicherer abzurechnen.

Lohnabrechnung

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein. Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.

Abrechnung / Bezahlung der Beiträge

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten.

Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein.

Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.

Zu beachten!

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Hingegen müssen die Beiträge für Personen die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart, etc.

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Ausgleichskasse.