Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Prämienverbilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die aktuellen Bestimmungen und Merkblätter finden Sie auf der Website des Amts für Gesundheit des Kantons Thurgau, siehe Link rechts unter Weitere Informationen.

Für Fragen zur Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Wohngemeinde.