Beitragspflicht

Pensionierte, die das Referenzalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.

Ab Januar 2024 besteht ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.

Die Einkommen können bis zum 70. Altersjahr einmalig zur Verbesserung der Rentenleistung angerechnet werden. Die maximale Altersrente kann dabei aber nicht überschritten werden.

Bezahlung bis Referenzalter

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.

Hilflosenentschädigung

Wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, kann sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden.

Hilfsmittel

Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.

Rentenvorbezug

Bei der AHV ist ein Vorbezug von höchstens 2 Jahren möglich. Der Vorbezug kann monatlich geltend gemacht werden. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 geltend besondere Bestimmungen.

Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an. Ein Vorbezug kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).