Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Ehepartner

Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.

Familienzulagen

Nichterwerbstätige haben unter einem bestimmten steuerbaren Einkommen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern für das Kind nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zulagen geltend gemacht werden können. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.

EO-Entschädigungen

Anmeldungen für EO-Entschädigungen sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.

Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).

Vorsicht Werbeanrufe im Namen des SVZ TG

Aktuell tätigen vermeintliche Callcenter-Mitarbeitende Werbeanrufe und treten dabei unter dem Namen SVZ Thurgau auf, um Versicherungsprodukte zu verkaufen.

Das SVZ Thurgau verkauft keine Versicherungen, Versicherungspolicen oder ähnliches. Das SVZ Thurgau hat mit diesen Anrufen nichts zu tun, diese erfolgen NICHT in unserem Namen.

Wir tätigen keine Werbeanrufe. Bitte kontaktieren Sie uns bei Verdacht auf Betrug ausschliesslich unter den von uns auf unserer Homepage publizierten, offiziellen Telefonnummern.