Erwerbstätige Personen mit Kindern können aufgrund des Bundesgesetzes über die Familienzulagen Leistungen erhalten, sofern der Arbeitgeber dem Gesetz untersteht. Bei Arbeitnehmenden werden die Kinderzulagen in der Regel über den Arbeitgeber zugesprochen und ausbezahlt. Des Weiteren haben grundsätzlich Selbstständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-pflichtiger Arbeitgeber sowie Nichterwerbstätige mit Kindern und Wohnsitz im Kanton Thurgau mit bescheidenem Einkommen Anspruch auf Familienzulagen.

Für die Familienzulagen gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip. Das heisst, man ist dem Gesetz jenes Kantons unterstellt, in dem man arbeitet.

Im Kanton Thurgau sind die Kinder-/Ausbildungszulagen wie folgt geregelt:

  • Die Kinderzulage beträgt bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 200.- pro Kind und Monat. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, so beträgt die Kinderzulage Fr. 6.70 pro Kind und Kalendertag.
     
  • Die Ausbildungszulage beträgt nach Vollendung des 16. Altersjahr bis zur Vollendung des 25. Altersjahr Fr. 280.- pro Kind und Kalendermonat. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, so beträgt die Ausbildungszulage Fr. 9.35 pro Kind und Kalendertag.
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