Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FAK)

Am 1. Januar 2009 trat das neue Bundesgesetz über Familienzulagen sowie das neue kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in Kraft. Neu haben neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Nichterwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.

Am 1.Januar 2013 wurden zudem alle Selbstständigerwerbenden in der ganzen Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie werden somit beitragspflichtig und anspruchsberechtigt.Es werden eine Kinderzulage in der Höhe von 200 Franken pro Monat (Fr. 6.70 pro Tag) und Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet sowie eine Ausbildungszulage in der Höhe von 280 Franken pro Monat (Fr. 9.35 pro Tag) und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, und Landwirte sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).

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