Seit dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung (VSE) neu als «Entschädigung des andern Elternteils» bezeichnet.
Alle Väter und Ehefrauen der Mütter, die erwerbstätig sind oder ein Arbeitslosentaggeld beziehen, können einen zweiwöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.
Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes nehmen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Die Entschädigung beträgt üblicherweise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zweiwöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser ist unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular «Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils» zur Verfügung.
Anspruch
Der Anspruch auf die Entschädigung für den andern Elternteil besteht frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Anspruch haben Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Wenn sie
- arbeitnehmend sind.
- selbständigerwerbend sind.
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten.
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen würden.
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Bedingung ist, dass dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Anspruch hat, wer sowohl
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war.
als auch
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Berechnung
Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgeber, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag beträgt die Entschädigung des andern Elternteils höchstens CHF 220.00.
Werden bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Anmeldung
Der Anspruch auf auf die Entschädigung des andern Elternteils kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:
Vom Vater/von der Ehefrau der Mutter
- Anmeldung über den Arbeitgeber, wenn er/sie unselbständig erwerbend ist.
- Anmeldung direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er/sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Vom Arbeitgeber
Falls der Vater/die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch über den Arbeitgeber geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
Von den Angehörigen
Falls der Vater seinen/die Ehefrau der Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Bei den im Zeitpunkt der Geburt angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Vätern/Ehefrauen der Mütter bescheinigt der aktuelle bzw. der letzte Arbeitgeber:
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
- den von ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.
Die Anmeldung kann eingereicht werden, sobald die ganze Entschädigung des andern Elternteils (14 Taggelder) vollständig bezogen wurde oder wenn die Rahmenfrist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Entschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Auszahlung
Die Entschädigung des andern Elternteils besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.