Erwerbstätige Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption auf­nehmen, können ab dem 1. Januar 2023 einen zwei­wöchigen Adop­tions­urlaub (14 Taggelder) beziehen.

Sie können diesen Urlaub innerhalb von einem Jahr ab dem Tag der Aufnahme des Kindes beziehen. Die Entschädigung beträgt üblicherweise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden.

Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Der Anspruch auf die Adoptions­entschädigung besteht frühestens ab dem 1. Januar 2023. Massgebend ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes.

Anspruch

Der Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung entsteht am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruch haben Personen, die im Zeitpunkt der Adoption mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Wenn sie am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption

  • Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind.
  • selbständigerwerbend sind.
  • im Betrieb des Ehegatten/ der Ehegattin, der Familie oder des Konkubinats­partners/der Konkubinats­partnerin mit­arbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten.

Anspruch hat, wer sowohl

  • ein weniger als vier Jahre altes Kind (Tag des Geburtstags nicht inbegriffen) adoptiert.
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

In der EU und der EFTA zurück­gelegte Versicherungs- und Beschäftigung­szeiten werden berücksichtigt. Der Nachweis muss vom aus­ländischen Versicherungs­träger mit dem Formular E104 erbracht werden.

Bescheinigung über die Zusammen­rechnung der Versicherungs-, Beschäfti­gungs- oder Wohn­zeiten E104

Berechnung

Grundlage für die Berechnung ist das letzte vor der Auf­nahme des Kindes erzielte AHV-pflichtige Einkommen.

Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeit­gebenden, bei denen zum Zeitpunkt der Auf­nahme des Kindes ein gültiges Anstellungs­verhältnis bestand, wie auch das Ein­kommen aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit. Pro Tag beträgt die Adoptions­entschädigung höchstens CHF 220.

Anmeldung

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.

Jeder Adoptiv­elternteil reicht eine Anmeldung für die gesamte Anspruchs­dauer ein. In der Anmeldung machen die Adoptiv­eltern resp. der Adoptiv­elternteil sämtliche Angaben und geben bekannt, wie der Urlaub aufgeteilt wurde. Eine Anmeldung beider Adoptiv­elternteile ist nur notwendig, wenn der Adoptions­urlaub aufgeteilt wurde.

Auszahlung

Die Adoptionsentschädigung besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird einmalig nach­schüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubs­tages oder nach Ablauf der Rahmen­frist von zwölf Monaten nach der Auf­nahme des Kindes. Dies gilt auch, wenn der Adoptions­urlaub aufgeteilt wird.