Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Bei Pflegebedarf durch Drittpersonen

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass

  • sie in schwerem oder mittlerem Grade hilflos sind, 
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.

Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.

Vorsicht Werbeanrufe im Namen des SVZ TG

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Das SVZ Thurgau verkauft keine Versicherungen, Versicherungspolicen oder ähnliches. Das SVZ Thurgau hat mit diesen Anrufen nichts zu tun, diese erfolgen NICHT in unserem Namen.

Wir tätigen keine Werbeanrufe. Bitte kontaktieren Sie uns bei Verdacht auf Betrug ausschliesslich unter den von uns auf unserer Homepage publizierten, offiziellen Telefonnummern.