Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Bei Pflegebedarf durch Drittpersonen

Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen unter der Voraussetzung, dass

  • sie in schwerem, mittleren oder leichten Grade hilflos sind 
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert hat und
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Bei einem Aufenthalt im Heim, besteht kein Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung.

Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.

Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen etc. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.