Beitragspflicht

Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.

Status

Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.

Familienzulagen

Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind nach Tal/Bergregion abgestuft.

Erwerbsersatz (EO, MSE, EAE, BUE, AdopE)

Für die Berechnung und Auszahlung der Erwerbsersatzentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.