Sie haben die Möglichkeit zwischen der vereinfachten Abrechnung oder der Standard-Abrechnung zu wählen

Vereinfachte Abrechnung

Die vereinfachte Abrechnung ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Sie ziehen die Beiträge an AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung sowie den Steuerabzug vom Bruttolohn ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Wir senden Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis auszufüllen.

Die vereinfachte Abrechnung ist nicht möglich, wenn Ihre Hausangestellte, Ihr Hausangestellter einen Bruttolohn von über Fr. 21'150.- im Jahr resp. Fr. 1'762.50 im Monat verdient.

Standard-Abrechnung

Im Standard-Abrechnungsverfahren ziehen Sie die Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung ab und rechnen mit der Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Ebenfalls per Ende Jahr stellen Sie Ihrer Hausangestellten, Ihrem Hausangestellten einen Lohnausweis für die Steuererklärung aus.

Vorsicht Werbeanrufe im Namen des SVZ TG

Aktuell tätigen vermeintliche Callcenter-Mitarbeitende Werbeanrufe und treten dabei unter dem Namen SVZ Thurgau auf, um Versicherungsprodukte zu verkaufen.

Das SVZ Thurgau verkauft keine Versicherungen, Versicherungspolicen oder ähnliches. Das SVZ Thurgau hat mit diesen Anrufen nichts zu tun, diese erfolgen NICHT in unserem Namen.

Wir tätigen keine Werbeanrufe. Bitte kontaktieren Sie uns bei Verdacht auf Betrug ausschliesslich unter den von uns auf unserer Homepage publizierten, offiziellen Telefonnummern.