Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn
- sich sein körperlicher oder psychischer Zustand entscheidend verändert hat.
- der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung schwer vorhersehbar ist oder wenn eine bleibende oder zunehmende Beeinträchtigung oder gar der Tod zu befürchten ist.
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Der Betreuungsurlaub gibt den Eltern die Zeit, sich um ihr Kind zu kümmern. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Anspruch
Anspruch haben die Mutter oder der Vater eines Kindes, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Weitere Bedingung ist, dass die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrochen wird. Auch Stief- oder Pflegeeltern können unter gewissen Umständen einen Anspruch geltend machen.
Der Zuspruch ist weiter gebunden an die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen an den Elternteil:
- erwerbstätig als Arbeitnehmer/in,
- selbständig erwerbend,
- erwerbstätig im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes, der Familie, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners (Barlohn)
- arbeitslos mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig mit Bezug von Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber ohne Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Bei Anspruch lassen sich die 98 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag, für den der erste Elternteil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen sind, spätestens am Ende der Rahmenfrist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Berechnung
Die Entschädigung ist ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unterbruch erzielten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monatseinkommen von CHF 8250 oder einem Jahreseinkommen von CHF 99'000 (jeweils brutto).
Die Ausgleichskasse berechnet das Taggeld für jeden Elternteil separat.
Anmeldung
Angestellte
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reicht die Anmeldung der Ausgleichskasse ein und teilt ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage bezogen worden sind. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständigerwerbend sind.
Selbständigerwerbende
Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage sie bezogen haben.
Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen
Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage sie bezogen haben.
Auszahlung
Die Ausgleichskasse zahlt die Entschädigung für die bezogenen Urlaubstage jeweils im darauf folgenden Monat aus.
Haben die Eltern während des Betreuungsurlaubs weiterhin Lohn erhalten, geht die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.