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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.

Betreuungsentschädigung kurz erklärt

Der Betreuungsurlaub gibt den Eltern die Zeit, sich um ihr schwer erkranktes Kind zu kümmern. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden, die kumulativ zu erfüllen sind.

Betreuungs­entschädigung setzt eine schwere gesund­heitliche Beeinträchtigung eines Kindes unter 18 Jahren voraus. Sie liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind.

  • Wenn sich der körperliche oder psychische Zustand entscheidend verändert hat;
  • der Verlauf oder der Ausgang der Veränderung schwer vor­her­sehbar ist oder wenn eine bleibende oder zu­nehmende Beein­trächtigung oder gar der Tod zu befürchten ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
  • und mindestens ein Elternteil die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unter­brechen muss.

Ablauf

Anspruchsberechtigt sind Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen. Auch Stief- oder Pflegeeltern können unter gewissen Umständen einen Anspruch geltend machen.

Der Zuspruch ist weiters gebunden an die Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen an den Elternteil:

  • erwerbstätig als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
  • selbststständig erwerbend,
  • erwerbstätig im Betrieb der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubunatspartners oder der Familie (Barlohn),
  • arbeitslos mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig mit Bezug von Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung,
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis, aber ohne Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Bei Anspruch lassen sich die 98 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen, entweder zusammenhängend oder tageweise. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag, für den der erste Elternteil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen sind, spätestens am Ende der Rahmenfrist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Die Entschädigung ist ein Taggeld in Höhe von 80% des vor dem Unterbruch erzielten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monatseinkommen von CHF 8250 oder einem Jahreseinkommen von CHF 99'000 (jeweils brutto).

Die Ausgleichskasse berechnet das Taggeld für jedes Elternteil separat.

Die Ausgleichskasse zahlt die Entschädigung für die bezogenen Urlaubstage jeweils im darauffolgenden Monat aus.

Haben die Eltern während des Betreuungsurlaubs weiterhin Lohn erhalten, geht die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Anmeldung

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reicht die Anmeldung der Ausgleichskasse ein und teilt ihr in monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage bezogen worden sind. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständig erwerbend sind.

Sie können sich hier für die Betreuungsentschädigung (BUE) online anmelden.

Anmeldung - Erwerbsersatz / Entschädigungen

weitere Formulare

Erstmalige Anmeldung Betreuungsentschädigung
Anmeldung Betreuungsentschädigung (BUE)
Folgemeldung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Formulare Betreuungsentschädigung (BUE)
Ergänzungsblatt zur Anmeldung bei mehreren Arbeitgebenden
Anmeldung Betreuungsentschädigung (BUE)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Sie reichen die Anmeldung Ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr in monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage sie bezogen haben.

Sie können sich hier für die Betreuungsentschädigung (BUE) online anmelden.

Anmeldung - Erwerbsersatz / Entschädigungen

weitere Formulare

Erstmalige Anmeldung Betreuungsentschädigung
Anmeldung Betreuungsentschädigung (BUE)
Folgemeldung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Formulare Betreuungsentschädigung (BUE)
Ergänzungsblatt zur Anmeldung bei mehreren Arbeitgebenden
Anmeldung Betreuungsentschädigung (BUE)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Die Anmeldung wird über Ihre letzte Arbeitgeberin bzw. Ihren letzten Arbeitgeber vor der Arbeitslosigkeit der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht. Auch teilt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber in den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage bezogen wurden.

AHVeasy

Die kostenlose Plattform AHVeasy ist ideal für Arbeitgebende, Selbständigerwerbende, Privathaushalte mit Angestellten und Treuhandbüros, die ihre Sozialversicherungsgeschäfte zeit- und ortsunabhängig erledigen möchten. Mit AHVeasy minimiert sich Ihr administrativer Aufwand spürbar.

Häufig gestellte Fragen

Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes im Sinne des EO-Gesetzes liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands.
  • Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer voraus­sehbar, oder es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
  • Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern.
  • Mindestens ein Eltern­teil muss die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen. Der Anspruch endet vor­zeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheit­lich schwer beeinträchtigt ist.

Am Tag, an dem das erste Elternteil ein Taggeld bezieht.

Ja, Sie können die 98 Tag­gelder frei unter­einander aufteilen. Melden Sie sich einzeln über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber an.

Bei Ihrer Ausgleichs­kasse. Teilen Sie ihr danach mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage Sie bezogen haben.

Ja, sofern Sie bis zum Beginn des Anspruchs auf Betreuungs­entschädigung ein Tag­geld der Arbeitslosen­versicherung (ALV) bezogen haben. Wenn Sie aber bereits alle ALV-Tag­gelder bezogen haben, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungs­entschädigung, selbst wenn die ALV-Rahmen­frist noch nicht abgelaufen ist.