Während längstens 98 Tagen können Frauen eine Mutterschaftsentschädigung beziehen. Sie beträgt üblicherweise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Für Mütter deren Kinder nach der Geburt länger wie 14 Tage im Spital bleiben müssen, verlängert sich der Anspruch um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Dies jedoch nur dann, wenn die Mütter nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Für die Ehefrau der Mutter sind die Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils (EAE) anwendbar.
Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular «Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils» zur Verfügung.
Die Anmeldung kann erst nach der Geburt eingereicht werden.
Anspruch
Anspruch haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Wenn sie
- Arbeitnehmerinnen sind.
- Selbständigerwerbende sind.
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten.
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden.
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn diese Anspruchsberechtigten sowohl
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren.
als auch
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Der Nachweis muss vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 erbracht werden.
Berechnung
Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgeber, bei denen bei der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag sind es aber höchstens CHF 220.00.
Mit dem Rechner rechts können Sie die Höhe der voraussichtlichen Entschädigung ermitteln.
Werden bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Anmeldung
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:
von der Mutter
- via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbend ist;
- direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist
vom Arbeitgeber
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
von den Angehörigen
wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes angemeldet werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Auszahlung
Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV- und EO-Beiträge abgezogen. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungen leistet, zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO-Beiträge des Arbeitgebers auf.