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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, an AHV-, IV- und EO-Beiträge zu leisten. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen.

Beitragspflicht für Nichterwerbstätige 

Nichterwerbstätige leisten ab dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Lebensjahres Beiträge an die AHV, IV und EO. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des ordentlichen Referenzalters. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.


Als nichterwerbstätig gelten:

  • Vorzeitig pensionierte Personen
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Ehepartnerinnen und -partner von Pensionierten sowie Partnerinnen und Partner in eingetragenen Partnerschaften
  • Ehepartnerinnen und -partner (sowie Partnerinnen und Partner in eingetragenen Partnerschaften), die selbst nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, während die Partnerin/der Partner im Ausland arbeitet
  • Verwitwete
  • Geschiedene
  • Studierende
  • Personen auf Weltreise
  • Ausgesteuerte arbeitslose Personen
  • Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeld
  • Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe

Auch Personen, die zwar einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber deren jährliche Beiträge (inklusive Arbeitgeberanteil) unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag von CHF 530 liegen, gelten als nichterwerbstätig und sind beitragspflichtig.

Dies gilt ebenfalls für Personen, die nicht dauerhaft voll erwerbstätig sind und deren Erwerbseinkommen zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen weniger als die Hälfte der Beiträge beträgt, die sie als Nichterwerbstätige zahlen müssten.


Unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind:

  • Angestellte mit Bruttoeinkommen unter CHF 5'000 im Kalenderjahr
  • Angestellte, die weniger als 9 Monate zu 100% im Kalenderjahr erwerbstätig sind
  • Angestellte mit einem Pensum unter 50% (bezieht sich ebenfalls auf 12 Monate pro Jahr)

Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 10'000 brutto erhält oder ein selbständiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 19'400 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge.

Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Antrag

Nichterwerbstätige sind grundsätzlich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons angeschlossen. Melden Sie sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort an. Sie können das untenstehende Formular dazu benutzen.

Vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige, die bei einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen sind, bleiben ab dem 58. Lebensjahr weiterhin bei dieser angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist ebenfalls für den Beitragsbezug der nichterwerbstätigen Ehegatten verantwortlich.

Fragebogen 5: zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Beitragsberechnung

Grundlage zur Berechnung der Beiträge bildet das Reinvermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei verheirateten Personen geschieht die Berechnung ungeachtet des Güterstands und beläuft sich auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Als Vermögen zählen:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften (zum Repartitionswert*)

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

* Um die steuerlichen Unterschiede zwischen den Kantonen auszugleichen, zählt für die Ermittlung des Vermögens der Reparitionswert der Liegenschaft. Die Höhe dieses Reparitionswerts bestimmt der Reparitionsfaktor des betreffenden Kantons. Dieser liegt für den Kanton Thurgau bei 120%.

Als Renteneinkommen zählen:

  • AHV-Renten
  • andere Renten und Pensionen, auch ausländische (ausgenommen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)
  • Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
  • Alimente (ausgenommen: Alimente für Kinder)
  • Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
  • Stipendien

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.


Die Beiträge für das aktuelle Jahr werden vorläufig anhand der Zahlen des Vorjahres berechnet. Bei grösseren Abweichungen können die Beiträge unter Angabe des Renteneinkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Beiträge an die Familienausgleichskasse

Zusätzlich zu den Beiträgen an die AHV/IV/EO und den Verwaltungskosten werden Beiträge an die Familienausgleichskasse erhoben. Der Beitrag beträgt aktuell (2026) 27,2 % des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil). Der Beitrag an die Familienausgleichskasse wird nur erhoben, wenn der AHV-Mindestbeitrag überschritten wird, sonst entfällt er.

Beitragsrechner

Mit dem Online-Rechner können Sie Ihre Beiträge berechnen. Diese Berechnungen sind jedoch nicht verbindlich und dienen lediglich der Einschätzung.

Beitragsberechnung Nichterwerbstätige
Online Berechnungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO), Invalidenversicherung (IV)
2.10 - Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO), Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Meldung Einkommen

Verwenden Sie das untenstehende Online-Formular für Ihre Einkommensmeldung. Wir erstellen anhand dieser Meldung Ihre individuelle Beitragsrechnung.

In der Regel werden die Beiträge vierteljährlich akonto in Rechnung gestellt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Die Ausgleichskasse ermittelt die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen. Bei einer Abweichung von mehr als 25% zwischen den vorausbezahlten Beiträgen und den noch geschuldeten Beiträgen wird ein Verzugszins berechnet.

Bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die mit dem Lohn geleisteten Beiträge auf Antrag der Versicherten an den Beitrag für Nichterwerbstätige angerechnet werden.

Häufig gestellte Fragen

Dazu müssen wir zuerst Ihre Beitragspflicht überprüfen. Bitte melden Sie sich dafür über das Antragsformular (Fragebogen 5) an.

Ja, bis zum Erreichen des Referenzalters bezahlen Sie die Beiträge. Zur Überprüfung melden Sie sich bitte mit dem Antragsformular (Fragebogen 5) an.

Als Student oder Studentin sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem Sie 21 Jahre alt werden. Die Beitragspflicht besteht im Kanton des Studienorts. Im Kanton Thurgau immatrikulierte Studierende erhalten jeweils im Folgejahr automatisch per E-Mail einen Online-Fragebogen. Anhand des ausgefüllten Fragebogens prüfen wir Ihre Beitragspflicht und stellen Ihnen die Beiträge in Rechnung.

Um Beitragslücken zu schliessen, müssen wir zuerst die Beitragspflicht für das entsprechende Jahr prüfen. Bitte melden Sie sich dazu über das Antragsformular (Fragebogen 5) an.

Bitte bestellen Sie online einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto.