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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Die Hilflosenentschädigung der AHV ermöglicht gesundheitlich beeinträchtigten Menschen ein unabhängigeres Leben.

Hilflosenentschädigung der AHV kurz erklärt

Mit der Hilflosenentschädigung können finanzielle Aufwendungen beglichen werden, wenn jemand bei alltäglichen Tätigkeiten wie zum Beispiel beim An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege oder Notdurft regelmässige Hilfe von anderen Menschen benötigt. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob die versicherte Person im Heim oder zu Hause lebt.

Voraussetzungen

AHV-Beziehende (oder Beziehende von Ergänzungsleistungen) haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind. Die AHV unterscheidet dabei zwischen einer leichten, mittelschweren oder schweren Hilfslosigkeit.

In der Praxis gelten diese sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Notdurft
  • Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte


Wer bereits eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV.  

Eine Überwachungsbedürftigkeit darf dann angenommen werden, wenn eine versicherte Person ohne eine permanente Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Dies infolge ihres physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes.

Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gelten in folgenden Fällen als erfüllt:

Pflege gesellschaftlicher Kontakte:

  • Blinde und hochgradig sehschwache Personen (korrigierter Fernvisus von beidseits weniger als 0.2 oder beidseitige Einschränkungen des Gesichtsfeldes)
  • Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können.
  • Bei kompletter Paraplegie

Bei Taubblindheit wird eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und ob die Person im Heim oder zu Hause lebt. Der Grad der Hilflosigkeit wird anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt.

Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person:

  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
  • eine dauernde persönliche Überwachung benötigt; oder
  • wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person:

  • in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
  • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist und eine dauernde persönliche Überwachung braucht; oder

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe von Dritten braucht und einer dauernden Pflege oder der persönlichen Über­wachung bedarf.

Anmeldung

weitere Formulare

Ergänzung der Anmeldung Hilflosenentschädigung durch ein Heim
Formulare Hilflosenentschädigung (AHV/IV), Invalidenversicherung (IV)
Ergänzung der Anmeldung Hilflosenentschädigung durch die Spitex
Formulare Hilflosenentschädigung (AHV/IV), Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Merkblätter / Formulare

3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
Merkblätter Hilflosenentschädigung (AHV/IV), Invalidenversicherung (IV)
Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung
Formulare Hilflosenentschädigung (AHV/IV), Invalidenversicherung (IV)
1.03 - Betreuungsgutschriften
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026
weitere Informationen Hilflosenentschädigung (AHV/IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit.

Erstmalige Anmeldung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine Zahlung maximal zwölf Monate rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung (Eingangsstempel) möglich, sofern die gesetzliche Wartezeit erfüllt ist und bereits 1 ½ Jahre rückwirkend eine Hilflosigkeit bestand.

Erhöhungsgesuche: Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist immer frühestens ab dem Monat möglich, an welchem die Erhöhung schriftlich beantragt wurde (Eingangsstempel). Die Verschlechterung des Gesundheitszustands muss mindestens drei Monate angedauert haben.

Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend schriftlich mit, damit wir weitere Massnahmen (Revision) einleiten können, sowie ihre aktuellen Kontaktdaten erfassen können. Nicht jede Verschlechterung führt zu einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Bei Unsicherheiten beraten wir Sie gerne.

In der Regel erfolgt die Auszahlung der Hilflosenentschädigung zusammen mit der Rente Anfang des Monats. Die Auszahlung erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse. Für weitere Information zur Auszahlung kontaktieren Sie bitte Ihre Ausgleichskasse.

Ja, denn bei stationären Behandlungen während eines ganzen Kalendermonats (z. B. vom 15. März bis zum 2. Mai; April ganzer Kalendermonat) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung.

Sie müssen alle Spital- und Rehabilitationsaufenthalte sowie vorübergehende Heimaufenthalte melden. Dauert ein Aufenthalt keinen ganzen Kalendermonat (z. B. vom 15. März bis 21. April) so ist eine Meldung nicht zwingend notwendig.
Wichtig ist, dass Sie uns die exakten Ein- und Austrittsdaten der Aufenthalte mitteilen.

Ja, wenn Sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beziehen, entfällt der Anspruch bei Aufenthalt im Heim. Generell müssen Sie uns Ihren neuen Aufenthaltsort bekannt geben.