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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Erwerbsersatz / Entschädigungen (EO, MSE, EAE, BUE, AdopE)

Der Vater des Kindes respektive das andere Elternteil bzw. die Partnerin der Mutter hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den 14-tägigen Urlaub für den andern Elternteil.

Entschädigung des andern Elternteils kurz erklärt

Seit dem 1. Januar 2024 heisst die Vaterschaftsentschädigung "Entschädigung des andern Elternteils". Alle anderen Elternpersonen, die erwerbs­tätig sind oder ein Arbeits­losen­taggeld beziehen, können einen zweiwöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.

Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes nehmen, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Die Ent­schädigung beträgt üblicher­weise 80 Prozent des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden.

Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für das andere Elternteil zusätzlich zum regulären zwei­wöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschä­digten Urlaub. Dieser ist unmittel­bar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmelde­formular «Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils» zur Verfügung.

Ablauf

Der Anspruch auf die Entschädigung für den andern Elternteil besteht frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Der Anspruch ist gegeben, wenn Sie bei der Geburt des Kindes mindestens eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Wenn Sie

  • arbeitnehmend sind.
  • selbstständigerwerbend sind.
  • im Betrieb des Ehepartners oder der -partnerin, des Konkubinatspartners oder der -partnerin oder im Familienbetrieb tätig sind und einen Barlohn vergütet erhalten.
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen würden.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Bedingung ist, dass dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

 

Anspruch hat, wer kumulativ sowohl

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert war.

als auch

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.

In EU- und EFTA-Ländern geleistete Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Der Nachweis muss vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 erbracht werden.

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen zum Zeitpunkt der Geburt.

Berücksichtigt wird das Einkommen der Arbeitnehmenden, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der tägliche Höchstansatz liegt bei CHF 220.

Beziehen Sie bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Die Entschädigung des andern Elternteils besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages oder nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

Anmeldung

Der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:

  • Anmeldung über die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, wenn er/sie unselbstständig erwerbend ist.
  • Anmeldung direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er/sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

Falls das andere Elternteil es unterlässt, den Anspruch über die Arbeitgebenden geltend zu machen und diese während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichten.

Falls das andere Elternteil ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Bei den zum Zeitpunkt der Geburt angestellten, arbeitslosen oder arbeitsunfähigen anderen Elternpersonen bescheinigt der aktuelle bzw. die letzte Arbeitgeberin bzw. der letzte Arbeitgeber:

  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
  • den vom anderen Elternteil während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn.

 

Die Anmeldung kann eingereicht werden, sobald die ganze Entschädigung des andern Elternteils (14 Taggelder) vollständig bezogen wurde oder wenn die Rahmenfrist von sechs Monaten – gerechnet ab Geburt des Kindes – abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Entschädigung kann bis fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist geltend gemacht werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Sie können Ihre Anmeldung hier online einreichen.

Anmeldung - Erwerbsersatz / Entschädigungen

Weitere Formulare

Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils (EAE)
Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten (E104)
Formulare Entschädigung des andern Elternteils (EAE), Mutter­schafts­entschädigung (MSE)
Ergänzungsblatt mehrere Arbeitgeber EAE
Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils (EAE)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

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Häufig gestellte Fragen

Für die Einreichung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Der Urlaub für den andern Elternteil kann innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urlaubstage in diesem Zeitraum am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden.

Die Entschädigung gehört dem Vater des Kindes resp. dem anderen Elternteil bzw. der Partnerin der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die EAE-Entschädigung, haben die Arbeitgebenden Anspruch.

Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers*in.