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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Familienzulagen (FamZ, FLG)

Arbeitnehmende haben Anspruch finanzielle Entlastung durch Kinder- und Ausbildungszulagen.

Familienzulagen für Erwerbstätige kurz erklärt

Erwerbstätige können ab einem AHV-pflichtigen Lohn von CHF 7'560 pro Jahr respektive CHF 630 pro Monat Familienzulagen beanspruchen. Im Kanton Thurgau betragen die Kinderzulagen CHF 215, die Ausbildungszulagen CHF 280 pro Monat. Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen variieren je nach Kanton und kantonaler Gesetzgebung.

Die Familienzulagen melden Sie über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an. Zuständig ist die Familienausgleichskasse, bei der Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge leistet. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebenden angestellt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebenden mit dem höchsten Lohn zuständig.

Auch Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende (ANobAG) können Familienzulagen beantragen. Diese wenden sich an die Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge leisten.

Anspruch

Arbeitnehmende sowie Selbständige können Familienzulagen beziehen. Der Anspruch wird primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:

  • Adoptiveltern
  • Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
  • Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  • Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  • Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach dieser Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Kinder im Ausland

Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Berechnung

Die Familienzulagen im Kanton Thurgau betragen
für Kinder bis 16 Jahre CHF 215.00
für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre CHF 280.00

Seit dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits ab dem 15. Lebensjahr ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 215 bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.

Bei Ein- und Austritten während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen
bei Kinderzulagen CHF 7.20
bei Ausbildungszulagen CHF 9.35

Anmeldung

Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen erfolgt:

  • als Arbeitnehmende über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.
  • als Selbständige bei der Ausgleichs­kasse, bei der Sie angeschlossen sind.

Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung Familienzulagen (FamZ, FLG)
Mutationsmeldung für laufende Familienzulagen
Formulare Familienzulagen (FamZ, FLG)
Anleitung zur Anmeldung Familienzulagen
Familienzulagen (FamZ, FLG)

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Merkblätter

6.08 - Familienzulagen
Merkblätter Familienzulagen (FamZ, FLG)

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Rechtliche Hinweise

836.2 - Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen
Familienzulagen (FamZ, FLG)
836.21 - Verordnung über die Familienzulagen
Familienzulagen (FamZ, FLG)
RB 836.1 - Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, TG FamZG)
Familienzulagen (FamZ, FLG)
RB 836.11 - Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen (TG FamZV)
Familienzulagen (FamZ, FLG)

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AHVeasy

Mit AHVeasy erledigen Sie die Abrechnung Ihrer AHV-Beiträge schnell und bequem online. Sie sparen Zeit und Aufwand dank benutzerfreundlicher Funktionen und digitaler Unterstützung, die die Plattform bietet. Arbeitgebende profitieren zudem von einem reduzierten Verwaltungskostenansatz, wenn sie die Lohnmeldung über AHVeasy einreichen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Familienzulagen können Sie fünf Jahre rückwirkend beantragen. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

Ja. Das Einkommen des Kindes darf jedoch CHF 30'240 (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr bzw. CHF 2'520 im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

Sind folgende zwei Kriterien erfüllt, müssen Sie die Familienzulagen über Ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber geltend machen:

  • Das Arbeitsverhältnis ist für mehr als sechs Monate eingegangen worden oder unbefristet.
  • Das Mindesteinkommen (CHF 7'560.- pro Jahr bzw. CHF 630.- pro Monat) wird über dieses Arbeitsverhältnis erreicht.

Werden diese zwei Kriterien nicht erfüllt, können Sie die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende oder als Selbstständigerwerbender anmelden.

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

Familienzulagen werden ab Eintritt der Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall für drei weitere Monate ausgerichtet und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

Bezieht die Person nach Ablauf dieser drei Monate weiterhin einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 630 pro Monat, werden die Familienzulagen weiter ausbezahlt. Für die Berechnung des relevanten AHV-pflichtigen Einkommens für die Familienzulagen werden die Unfall- oder Krankentaggelder nicht eingerechnet.

Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen und ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat erreicht wird.

Familienzulagen werden nach Antritt des Urlaubs während des laufenden Monats und drei weiteren darauffolgenden Monaten ausgerichtet, sofern

  • ein Jahreslohn von CHF 7'560 erreicht wird
  • und die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgebenden wieder aufgenommen wird.

Diese Regelung gilt auch, wenn Frauen ihren Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.