Über Uns

Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Trennen Sie sich oder lassen Sie sich scheiden? Melden Sie uns, wenn sich Ihr Zivilstand ändert – insbesondere, wenn Sie bereits Versicherungsleistungen beziehen. Unsere Fachpersonen beraten Sie, inwiefern sich daraus Änderungen bei den Leistungen und Beiträgen ergeben.

Leistungen

Bei Trennung oder Scheidung können sich die Sozialversicherungsleistungen verändern.

Bei Trennung oder Scheidung muss die anspruchsberechtigte Person für die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen neu bestimmt werden. Senden Sie dafür eine Kopie der Trennungsvereinbarung bzw. des Scheidungsurteils an die Familienausgleichskasse.

Die Ansprüche an die AHV und IV können sich durch die Trennung oder Scheidung verändern.

Die Plafonierungskürzung bei der Altersrente und Invalidenrente beispielsweise entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben oder geschieden wurde.

Splitting

Um die Renten der AHV und IV von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die Ehepartner während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte dem andern Ehepartner gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung heisst Splitting.

Sie kommt zum Zug, wenn

  • beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente haben oder
  • die Ehe/Partnerschaft geschieden wird oder
  • ein Ehepartner stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.

Senden Sie bei einer Scheidung den Antrag zum Splitting mit einer Kopie des Scheidungsurteils an die Ausgleichskasse, bei der AHV-Beiträge eingezahlt wurden. Sie können den Antrag auch online einreichen.

AHV-Beiträge

Sie sind nichterwerbstätig und waren vor Ihrer Scheidung von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht befreit, so sind Sie nach einer Scheidung (im Folgejahr nach der Scheidung) wieder selbst für die Beitragszahlung verantwortlich.