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Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Arbeitgebende sind verantwortlich für die Abrechnung der AHV-Beiträge ihrer Mitarbeitenden.

Beitragspflicht

Arbeitgebende sind verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden für das entsprechende Alter bei der Ausgleichskasse abzurechnen. Wer arbeitet, ist ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Liegt der Bruttojahreslohn unter CHF 2'500 muss dieser jedoch nur auf Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemeldet werden.

Als Arbeitgebende gelten Personen oder Unternehmen, die Personen mit obligatorischer AHV-Unterstellung Arbeitsentgelte zahlen und in der Schweiz eine Betriebsstätte oder einen Haushalt führen.

Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich und Privathaushalte

Im Kulturbereich sind auch Löhne unter CHF 2'500 bei bestimmten Arbeitgebenden (Tanz und Theater, Orchester, Phono- und Audiovision, Radio und Fernsehen sowie künstlerischen Schulen) beitragspflichtig. Seit dem 1. Januar 2026 gehören auch Chöre, elektronische Medien, Printmedien, Grafikateliers und Museen dazu.

In Privathaushalten gilt jede bezahlte Arbeit als beitragspflichtig, mit Ausnahme sogenannter Sackgeldjobs: Löhne bis CHF 750 pro Arbeitgebende und Kalenderjahr sind bis und mit zum 31.12 nach dem 25. Lebensjahr der Arbeitnehmenden beitragsfrei. Die Arbeitnehmenden können aber verlangen, dass die Arbeitgebenden die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Wird die Grenze von CHF 750 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.

Lohndeklaration

Arbeitgebende melden der Ausgleichskasse jährlich mit der Lohndeklaration die beitragspflichtigen Jahreslöhne aller Mitarbeitenden. Die Ausgleichskasse stellt daraufhin eine Rechnung über die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus, inklusive Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenanteil.

Die Beiträge werden für das laufende Jahr provisorisch auf der Basis einer pauschal festgelegten Lohnsumme entrichtet. Die Bezahlung erfolgt je nach Höhe der Lohnsumme jährlich, vierteljährlich oder monatlich.

Die Beitragssätze setzen sich wie folgt zusammen:

AHV 8,7%
IV 1,4%
EO 0,5%
Total 10,6%
ALV 2,2%

Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Zusätzlich wird bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200 ein ALV-Beitrag von 2,2% erhoben (auf Lohnsummen, die CHF 148'200 übersteigen, werden keine Beträge mehr erhoben). Sämtliche Beiträge werden direkt vom massgebenden Lohn abgezogen. Der Familienausgleichskassen-Satz (FAK) von 1,4% geht vollständig zu Lasten der Arbeitgebenden.

Jeweils Ende Jahr sind die effektiv ausgerichteten Löhne der Ausgleichskasse zu melden. Die definitive Abrechnung auf die effektiv ausbezahlte Lohnsumme erfolgt bis zum 30. Januar des Folgejahres anhand der Lohndeklaration.

Vorlagen Lohndeklaration

Lohndeklaration 2025
Formulare Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA 2025
Formulare Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA Plus 2025
Formulare Lohndeklaration
Lohndeklaration Familienausgleichskasse 2025
Formulare Lohndeklaration
Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2025
Formulare Lohndeklaration
Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2025
Formulare Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration 2025
Formulare Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2025
Formulare Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration im vereinfachten Verfahren 2025
Formulare Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration im vereinfachten Verfahren Plus 2025
Formulare Lohndeklaration

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Anleitung zur Lohndeklaration für Hausangestellt und Hauswartungen 2024
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration 2024
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA 2024
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration Familienausgleichskasse 2024
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2024
Archiv Lohndeklaration
Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2024
Archiv Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration 2024
Archiv Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2024
Archiv Lohndeklaration

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Lohndeklaration 2023
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA 2023
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration Familienausgleichskasse 2023
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung2023
Archiv Lohndeklaration
Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2023
Archiv Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration ab 01.01.2023
Archiv Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartungen ab 01.01.2023
Archiv Lohndeklaration
Anleitung zur Lohndeklaration im vereinfachten Abrechnungsverfahren ab 01.01.2023
Archiv Lohndeklaration

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Lohndeklaration 2022
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA 2022
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration Familienausgleichskasse 2022
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2022
Archiv Lohndeklaration
Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2022
Archiv Lohndeklaration

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Lohndeklaration 2021
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration BGSA 2021
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration Familienausgleichskasse 2021
Archiv Lohndeklaration
Lohndeklaration für Hausangestellte und Hauswartung 2021
Archiv Lohndeklaration
Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2021
Archiv Lohndeklaration

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Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, wesentliche Abweichungen im Laufe eines Jahres zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung der Lohnsumme um mindestens 10% und über einen Betrag von mindestens CHF 20'000.

Werden die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, wird ein Verzugszins von 5% verrechnet. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann bei der Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub beantragen. Der Verzugszins wird dennoch geschuldet. Wer den vorgesehenen Abrechnungstermin oder die Zahlungsfristen nicht einhält, wird gemahnt. Bei einer Mahnung werden Gebühren erhoben.

Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, zahlen Beiträge an die AHV, IV und EO, jedoch nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV).

Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat beziehungsweise CHF 16’800 pro Jahr. Beiträge werden nur auf das Einkommen erhoben, welches diesen Betrag überschreitet.

Seit 2024 besteht die Möglichkeit, auf den Abzug des Rentenfreibetrags zu verzichten. Arbeitnehmende müssen ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin vor der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder vor der ersten Lohnzahlung jedes Folgejahres darüber informieren, dass sie auf diesen Freibetrag verzichten möchten.

Sind Altersrentnerinnen oder Altersrentner bei mehreren Arbeitgebenden tätig, gilt der Freibetrag für jedes Arbeitsverhältnis einzeln. Im Gegensatz zur 1. Säule (Staatliche Vorsorge) gibt es in der 2. Säule (berufliche Vorsorge) keinen Rentenfreibetrag.

Die AHV-Ausgleichskasse überwacht für die Sozialversicherungszweige lediglich die Versicherungspflicht der Arbeitgebenden. Bei konkreten Fragen zur beruflichen Vorsorge bzw. die Unfallversicherung sind die jeweiligen Versichernden anzusprechen.

Unfallversicherung (UVG)

Für Mitarbeitende ab einem massgebenden Lohn von CHF 2'500 muss eine Unfallversicherung abgeschlossen werden. Bei in Privathaushalten beschäftigten Arbeitnehmenden muss in jedem Fall eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Vorsorgeeinrichtung (BVG)

Die Anmeldung bei einer Pensionskasse ist dann notwendig, wenn ein massgebender Jahreslohn von mindestens CHF 22'680 ausbezahlt wird und wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird.

Die Höhe der Verwaltungskosten basiert auf der abgerechneten Lohnsumme. Sie werden von der Summe der AHV/IV/EO-Beiträge berechnet.

Abrechnungsverfahren

Es gibt ein ordentliches und ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren; das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für kurzfristige und wenig umfangreiche Arbeitsverhältnisse gedacht und unterscheidet sich durch die Quellensteuer vom ordentlichen Verfahren.

Ordentliches Abrechnungsverfahren

Beim ordentlichen Abrechnungsverfahren wird dem Arbeitgeber keine Quellensteuer verrechnet. Die Akontobeiträge werden jährlich, vierteljährlich oder monatlich auf Basis der provisorisch festgelegten Lohnsumme für das laufende Jahr bezahlt. Am Jahresende stellt die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden einen Lohnausweis aus.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)

Das vereinfachte Verfahren richtet sich hauptsächlich an kurzzeitige oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel in Privathaushalten. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird pauschal mit 5% der Jahreslohnsumme des Betriebs berechnet und einmal jährlich anhand der tatsächlich gezahlten Löhne abgerechnet. Die Steuer ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu entrichten und wird vom Lohn abgezogen.

Ab 1. Januar 2025 gibt es zusätzlich zum bisherigen VAV das „VAVplus“. Dieses ermöglicht auch den Anschluss an die obligatorische Unfallversicherung (UV) über die Ausgleichskasse.

Voraussetzungen für VAV und VAVplus

  • Der Jahreslohn pro Arbeitnehmende überschreitet CHF 22’680 nicht
  • Die gesamte Bruttolohnsumme des Betriebs liegt unter CHF 60’480
  • Das vereinfachte Verfahren wird für das gesamte Personal angewendet
  • Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden eingehalten
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist keine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
  • Betriebsinhaber/in beschäftigt weder Ehepartner/in noch eigene Kinder

Zusätzliche Bedingungen für VAVplus

  • Nur für Arbeitgebende in Privathaushalten (ausgenommen Hauswartstellen)
  • Berufsunfallversicherung (BU) für ganzes Personal obligatorisch, Nichtberufsunfallversicherung (NBU) für Beschäftigte ab 8 Arbeitsstunden pro Woche
  • UVG-Prämien werden über die Ausgleichskasse bezogen
  • BU-Beiträge (0.505%) tragen die Arbeitgebenden, NBU-Beiträge (1.432%) die Arbeitnehmenden.


Neu beschäftigte Arbeitgebende, die noch kein Personal beschäftigen und nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses für das vereinfachte Verfahren anmelden. Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils bis zum 31. Dezember für das folgende Jahr möglich.

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohn- oder Geschäftssitz des Arbeitgebenden oder gegebenenfalls eine Verbandsausgleichskasse.

Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hat mit dem Unfallversicherer Solida eine Rahmenvereinbarung getroffen. Damit übernimmt es als Bevollmächtigte das Inkasso der UVG-Prämien bei Arbeitgebenden, die das VAVplus nutzen. Für die Auszahlung von UVG-Leistungen ist die Unfallversicherung verantwortlich.

AHVeasy

Mit AHVeasy erledigen Sie die Abrechnung Ihrer AHV-Beiträge schnell und bequem online. Sie sparen Zeit und Aufwand dank benutzerfreundlicher Funktionen und digitaler Unterstützung, die die Plattform bietet. Arbeitgebende profitieren zudem von einem reduzierten Verwaltungskostenansatz, wenn sie die Lohnmeldung über AHVeasy einreichen.

Dokumente

2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz / Entschädigungen, Invalidenversicherung (IV)
2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz / Entschädigungen, Invalidenversicherung (IV)
2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
2.06 - Hausdienstarbeit
Merkblätter Erwerbsersatz / Entschädigungen, Krankheits und Behinderungskosten (ELKK)
2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
Merkblätter Erwerbsersatz / Entschädigungen
2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz / Entschädigungen, Invalidenversicherung (IV)
2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Erwerbsersatz / Entschädigungen, Invalidenversicherung (IV)
Vorgehen bei Unfallmeldung (VAVplus mit Solida)
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Informationen zur obligatorischen Unfallversicherung (VAVplus mit Solida)
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Online Berechnungen

Umrechnung von Nettolohn in Bruttolohn
Online Berechnungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Beitragsberechnung Arbeitgebende / Arbeitnehmende
Online Berechnungen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Anmeldung

Die initiale Anmeldung als Arbeitgebende unterscheidet sich ja nach Rechtsform Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Tätigkeit. Bitte verwenden Sie das für Sie gültige Formular.

Sie sind:

Fragebogen 3: zur Abklärung der Beitragspflicht von juristischen Personen, Personengesellschaften und FAK-Betriebe
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Fragebogen 3: zur Abklärung der Beitragspflicht von juristischen Personen, Personengesellschaften und FAK-Betriebe
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Fragebogen 2: zur Abklärung der Beitragspflicht von Teilhaber/innen von Gesellschaften und von Erben/Erbinnen
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Fragebogen: Anmeldung für Arbeitnehmende mit Arbeitgeber/in im Ausland
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Anmeldung Arbeitgeber/in für Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV)
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Häufig gestellte Fragen

Der Bund stellt für die Bescheinigung Formulare zur Verfügung: zu den Lohnausweisformularen

Falls Sie noch nicht bei unserer Ausgleichskasse als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber angeschlossen sind, füllen Sie die entsprechende Anmeldung aus.

Wenn Sie bereits eine Abrechnungsnummer haben, können Sie die jährliche Bruttolohnsumme aller Mitarbeitenden am einfachsten über AHVeasy oder via dem Formular «Lohndeklaration» melden.

Lohnnachträge können Sie mit dem Formular "Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration" melden. Sie finden das Formular auch unter "Vorlagen Lohndeklaration".

 

Bei Akontorechnungen werden Verzugszinsen erhoben, wenn die Zahlung nicht spätestens am 30. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgt. Der Verzugszins beträgt 5% und wird rückwirkend ab dem ersten Tag der Abrechnungsperiode erhoben. Bei einer Differenzrechnung wird analog ein Verzugszins von 5% erhoben, wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag seit Datum der Rechnungsstellung getätigt worden ist.

Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, kann bei der Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub beantragen. Der Verzugszins wird dennoch geschuldet.

Ja, eine Haushaltshilfe wird mittels des Formulars "Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV)" oder über das Online Formular "Anmeldung Arbeitgeber/in für Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft" über das ordentliche Verfahren angemeldet.

Die bilateralen Abkommen lassen eine Entsendung zu. Diese hat zur Folge, dass die Versicherungsunterstellung weiterhin in der Schweiz erfolgt. Die zuständige Ausgleichskasse bewilligt die Entsendung für 12 Monate. Sie kann die Entsendung für weitere 12 Monate verlängern.