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Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

International

Personen, die in der Schweiz wohnen und für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, können ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst über eine Ausgleichskasse abrechnen. Alternativ kann sich die ausländische Arbeitgeberin bzw. der ausländische Arbeitgeber bei einer Schweizer Ausgleichskasse anmelden, sofern er aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens für die Mitarbeitenden in der Schweiz beitragspflichtig ist. In diesem Fall erfolgt die Beitragsabrechnung direkt durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

Die Anmeldung erfolgt bei der Ausgleichskasse, bei der die versicherte Person bereits angeschlossen ist. Ist die Person noch nicht versichert, ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig.

Wer dauerhaft in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, ist ab Beginn der Beschäftigung sozialversichert. Die zuständige Ausgleichskasse des Wohnkantons ist unverzüglich über die Arbeitsaufnahme zu informieren. Dabei sind die entsprechenden Nachweise, wie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung vorzulegen, damit die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung der Lohnbeiträge zugesendet werden können. Das weitere Vorgehen richtet sich danach, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in der EU, der EFTA, im Vereinigten Königreich oder ausserhalb dieser Staaten hat.

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU-Staates können mit ihren Arbeitgebenden in der EU vereinbaren, die Sozialversicherungsbeiträge selbst abzurechnen. Gleiches gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit Arbeitgebenden in einem EFTA-Staat. Für das Vereinigte Königreich gilt eine ähnliche Regelung: Schweizerinnen und Schweizer, Bürgerinnen und Bürger der EU sowie britische Staatsangehörige können mit Arbeitgebenden im Vereinigten Königreich vereinbaren, die Beiträge selbst abzurechnen.

Liegt keine solche Vereinbarung vor, müssen Arbeitgebende mit Sitz in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich die Sozialversicherungsbeiträge direkt in der Schweiz abrechnen.

Arbeitnehmende müssen in jedem Fall gegen Unfall versichert sein. Bei einem Bruttojahreslohn über CHF 22'680 ist zudem die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch.

Wer in der Schweiz für Arbeitgebende mit Sitz ausserhalb der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich arbeitet, muss die Sozialversicherungsbeiträge vollständig selbst übernehmen und direkt mit der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse abrechnen. Da Arbeitgebende mit Sitz in Drittstaaten in der Schweiz nicht beitragspflichtig sind, tragen Arbeitnehmende sowohl den Arbeitnehmenden- als auch den Arbeitgebendenanteil der Beiträge.

Arbeitnehmende sind zudem verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern. Die berufliche Vorsorge BVG ist in diesem Fall freiwillig. Es ist jedoch möglich, sich individuell zu versichern.

Antrag

Anträge können Sie über unsere Online-Formulare einreichen.

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (Entsendung)
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Über das Tool «Versicherungsunterstellung» können Sie herausfinden, welche Verträge die Schweiz mit dem Land Ihrer Wahl hat.

Online-Tool Versicherungsunterstellung
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Dokumente

10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
10.03 - Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
11.01 - Flüchtlinge und Staatenlose
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Faktenblatt Neue EU-Verordnungen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
890 - Soziale Sicherheit in der Schweiz
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
890 - Social security in Switzerland
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
880 - Die Schweiz verlassen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
880 - Leaving Switzerland
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

A1 ist die Bezeichnung eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA sowie die Schweiz verwenden die A1-Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.

Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen bis zu 24 Monaten und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.

Wir empfehlen, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Antragsformular zu beantragen. Fragen und Antworten zum Thema "Internationales" finden Sie hier.

Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kann die A1-Bescheinigung mit dem Antragsformular unter "Formulare" bei uns beantragen, sofern er bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Mitglied angeschlossen ist.

Nutzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unsere Online-Plattform connect, kann er/sie die A1-Bescheinigung für eine Entsendung direkt über connect beantragen (Rubrik Mitarbeitende).

Besitzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen Zugang zur Webapplikation ALPS des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), kann er/sie die A1-Bescheinigung über ALPS beantragen (siehe unten "ALPS").

Werden Sie für Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin in der EU oder in einem EFTA-Staat arbeiten, stellen wir das A1-Formular maximal zusammenhängend für 24 Monate aus.

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin  einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.

Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter "Formulare".

ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.

Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.