Über Uns

Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Selbstständigerwerbende sind für die Zahlung der AHV-, IV- und EO-Beiträge selbst verantwortlich. Als selbstständigerwerbend gilt, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie in unabhängiger Stellung ist und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt.

Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende

Im Gegensatz zu Angestellten sind Selbständigerwerbende verpflichtet, ihre Sozialversicherungsbeiträge vollständig selbst zu tragen.

Der Beitragssatz beträgt höchstens 10% des Jahreseinkommens (AHV: 8,1 %, IV: 1,4 %, EO: 0,5 %) und sinkt bei einem Jahreseinkommen unter CHF 60’500 stufenweise. Liegt das Einkommen unter CHF 10’100, ist der Mindestbeitrag von CHF 530 geschuldet.

Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, haben ab dem Beitragsjahr 2024 die Möglichkeit, auf den Abzug des Rentnerfreibetrags zu verzichten. Der Verzicht beziehungsweise die Rücknahme des Verzichts muss schriftlich bis zum Ende des laufenden Beitragsjahres erfolgen. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

2.02 - Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
2.09 - Selbstständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Antrag

Die AHV erkennt eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den wichtigsten Kriterien zählen:

  • eigenständige Tätigkeit unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung
  • Übernahme des wirtschaftlichen Risikos in eigener Verantwortung
  • Ausübung der Tätigkeit für mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber

Die Ausgleichskasse bewertet jede Tätigkeit individuell. Dabei kann eine Tätigkeit als selbstständigerwerbend anerkannt werden, während eine andere gleichzeitig als unselbstständig gilt. Ausschlaggebend sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Eine Tätigkeit kann auch als unselbstständig gelten, wenn wirtschaftlich eine Abhängigkeit zu einem Auftraggeber besteht.

Wer einen Antrag auf Anerkennung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (SE) stellt, muss diese Tätigkeit entsprechend nachweisen. Da solche Nachweise erforderlich sind, ist der Antrag rückwirkend einzureichen.

Auf der folgenden Website finden Sie alle Informationen zu den Sozialversicherungen für Selbstständigerwerbende. Sie werden Schritt für Schritt durch den Antrag geführt.

Antrag für Selbständigerwerbende

Dokumente

Fragebogen 2: zur Abklärung der Beitragspflicht von Teilhaber/innen von Gesellschaften und von Erben/Erbinnen
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Anmeldung selbständige Erwerbstätigkeit im Ausland
Anmeldung Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Unfallversicherung (UVG) und Berufliche Vorsorge (BVG)

In der Schweiz sind selbstständigerwerbende Personen weder obligatorisch gegen Unfälle (UVG) noch in der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig bei der SUVA oder anderen Versicherern nach UVG und im BVG über die Auffangeinrichtung oder eine Pensionskasse zu versichern. Für die Altersvorsorge steht ihnen zudem die 3. Säule zur Verfügung.

Bezugsverfahren

Im Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgt die Beitragserhebung auf Basis einer Selbsteinschätzung. Für die folgenden Jahre werden die Beiträge als Akonto-Zahlungen berechnet, basierend auf den Zahlen des Vorjahres.

Bei Abweichungen können die Akonto-Beiträge jederzeit angepasst werden.

Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt anhand der Meldungen der kantonalen Steuerverwaltung. Die Ausgleichskasse ermittelt die Differenz zwischen den geleisteten Akonto-Zahlungen und den definitiven Beiträgen.

Übersteigen die auszugleichenden Beiträge die bereits gezahlten Akonto-Beträge um mindestens 25%, wird auf die Differenz ein Verzugszins erhoben.

Kapitalgewinne, insbesondere Liquidationsgewinne bei Geschäftsaufgabe, zählen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – auch wenn die Tätigkeit bereits zuvor beendet wurde.

AHVeasy 

Mit AHVeasy erledigen Sie die Abrechnung Ihrer AHV-Beiträge schnell und bequem online. Sie sparen Zeit und Aufwand dank benutzerfreundlicher Funktionen und digitaler Unterstützung, die die Plattform bietet. Arbeitgebende profitieren zudem von einem reduzierten Verwaltungskostenansatz, wenn sie die Lohnmeldung über AHVeasy einreichen.

Beitragsrechner

Mit dem Online-Rechner können Sie Ihre Beiträge berechnen. Diese Berechnungen sind jedoch nicht verbindlich und dienen lediglich der Einschätzung.

Häufig gestellte Fragen

Eine Bestätigung können Sie per AHVeasy oder schriftlich beantragen. Sind Sie noch nicht bei uns als selbstständige Person erfasst, müssen Sie zuerst einen Antrag für Selbstständigerwerbende einreichen. Das machen Sie über das Online-Formular.

Für die Anmeldung nutzen Sie unser digitales Antragsformular.

Ab einem jährlichen Reineinkomen von CHF 2'500 müssen Sie sich anmelden. Verdienen Sie weniger, müssen Sie sich nicht anmelden.

Sie können die Beitragszahlung mit unserem Online-Rechner provisorisch berechnen oder sich anhand der Merkblätter 2.02 / 2.09 informieren.

Das können Sie ganz einfach über AHVeasy oder über das Online-Formular Änderungsmeldung Akontobeiträge.

Einen Verzicht oder eine Aufhebung des Verzichts müssen Sie schriftlich bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres melden. Rückwirkende Änderungen sind nicht möglich.