Hilflosenentschädigung für Minderjährige kurz erklärt
Kinder, die zu Hause wohnen, können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung der IV erhalten. Massgebend ist der Mehrbedarf an Hilfeleistung und/oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Kind im gleichen Alter ohne gesundheitliche Einschränkung. Wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Voraussetzungen
Minderjährige haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Vergleich mit einem Kind ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sind. Die IV unterscheidet dabei zwischen einer schweren, mittelschweren oder leichten Hilflosigkeit. Zudem muss das Kind mehrheitlich zu Hause wohnen (höchstens 15 Nächte pro Kalendermonat im Heim übernachten).
Eine Überwachungsbedürftigkeit darf dann angenommen werden, wenn ein Kind ohne eine permanente Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Dies infolge ihres physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes oder Entwicklungsstand.
Bei Minderjährigen kann vor dem 6. Lebensjahr die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Erwägung gezogen werden. Dies, da Kinder ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mindestens bis zur Erreichung des 6. Altersjahres ebenfalls einer dauernden, persönlichen Überwachung bedürfen.
Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gelten in folgenden Fällen als erfüllt:
Besonders aufwendige Pflege:
Dauernde Pflege ist gegeben, wenn das Kind trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Unter Pflege sind z.B. tägliches Verabreichen von Medikamenten, Spritzen, Stecken von Infusionen, Anlegen von Verbänden, Atemtherapien, Inhalationen und Bewegungsübungen (wenn ärztlich verordnet) etc. gemeint.
Die besonders aufwendige Pflege muss ein gewisses Ausmass erreichen:
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 4 Stunden
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden plus ein erschwerender Moment (hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege oder pflegerische Hilfeleistungen in der Nacht)
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 2 Stunden plus zwei erschwerende Momente (hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege oder pflegerische Hilfeleistungen in der Nacht)
Pflege gesellschaftlicher Kontakte:
- Blinde und hochgradig sehschwache Kinder ab 5 Jahren (korrigierter Fernvisus von beidseits weniger als 0.2 oder beidseitige Einschränkungen des Gesichtsfeldes)
- Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (ab Einleitung pädagogisch therapeutischer Massnahmen bis längstens zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit).
- Bei Kindern ab 5 Jahre mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können.
- Bei Kindern ab 5 Jahre bei kompletter Paraplegie
Bei Taubblindheit wird eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet.
Leistung
Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und ob das Kind gegebenenfalls Nächte in einem Heim verbringt (höchstens 15 Nächte pro Kalendermonat). Der Grad der Hilflosigkeit wird anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt. In der Regel erfolgt die Abklärung durch einen Hausbesuch.
Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn das Kind:
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
- eine dauernde persönliche Überwachung benötigt; oder
- aufgrund des Leidens ständige und besonders aufwändige Pflege braucht; oder
- wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn ein Kind:
- in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist und eine dauernde persönliche Überwachung braucht.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn ein Kind in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe von Dritten braucht und einer dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Wenn Minderjährige aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung besonders intensiver Betreuung (im Tagesdurchschnitt mindestens vier Stunden) benötigen, besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
IV Rechnungsportal
Bei Minderjährigen wird die Hilflosenentschädigung als Tagespauschale ausgerichtet, für die Tage, welches das Kind zu Hause übernachtet. Die Rechnungsstellung erfolgt vierteljährlich/quartalsweise via Online-Rechnungsportal.
Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit.
Erstmalige Anmeldung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine Zahlung maximal zwölf Monate rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung (Eingangsstempel) möglich, sofern das gesetzliche Wartejahr erfüllt ist und bereits zwei Jahre rückwirkend eine Hilflosigkeit bestand.
Erhöhungsgesuche: Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist immer frühestens ab dem Monat möglich, an welchem die Erhöhung schriftlich beantragt wurde (Eingangsstempel). Die Verschlechterung des Gesundheitszustands muss mindesten drei Monate angedauert haben.
Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend schriftlich mit, damit wir weitere Massnahmen (Revision) einleiten oder Ihre aktuellen Kontaktdaten erfassen können. Nicht jede Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes führt zu einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Bei Unsicherheiten beraten wir Sie gerne.
Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich/quartalsweise. Die Rechnungsstellung erfolgt via Rechnungsportal unter der Angabe der Nächte, die das Kind zuhause übernachtet hat. Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung der Rechnung in 7 bis 14 Tagen.
Die Meldung erfolgt bei der Abrechnung der Hilflosenentschädigung via Rechnungsportal. Bei stationären Behandlungen während eines ganzen Kalendermonats (z. B. vom 15. März bis zum 2. Mai; April ganzer Kalendermonat) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Der Anspruch bleibt bestehen, wenn das Spital bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern in der im Spital/Reha notwendig war und tatsächlich erfolgte. Diese Bestätigung muss bei der Abrechnung im Rechnungsportal hochgeladen werden.