EO kurz erklärt
Die Erwerbsersatzordnung (EO) dient dem Ausgleich von Erwerbsausfällen, die während des Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes sowie bei der Teilnahme von Leiterkursen von J+S und Jungschützen entstehen. Während dieser und weiterer gesetzlich vorgesehener Dienstleistungen stellt die EO eine finanzielle Entschädigung zur Sicherung des Einkommens sicher.
Leistungen
Dienstleistende mit Kindern unter 18 Jahren (bzw. bis 25 Jahre bei Ausbildung) erhalten CHF 22 pro Tag für das erste Kind. Die Gesamtentschädigung ist jedoch begrenzt, daher kann die Kinderzulage nicht immer vollumfänglich für alle Kinder ausgerichtet werden.
Diese Zulage erhalten Dienstleistende, die mit Kindern unter 16 Jahren im gleichen Haushalt leben und mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage Dienst leisten. Vergütet werden zusätzliche Betreuungskosten ab CHF 22 pro Dienstperiode, maximal CHF 75 pro Diensttag.
Dienstleistende mit selbstständiger Erwerbstätigkeit im Haupterwerb erhalten eine Tagespauschale von CHF 75. In der Landwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebszulage für mitarbeitende Familienangehörige ausgerichtet werden.
Ablauf
Für folgende Dienstleistungen erhalten Sie eine Erwerbsausfallentschädigung:
- Schweizer Armee (inklusive militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste)
- Zivildienst
- Zivilschutz
- Leiterkurse für "Jugend + Sport"
- Jungschützenleiterkurse
Die Entschädigung setzt sich aus der Grundentschädigung (80% des durchschnittlichen Einkommens vor dem Dienst) und allfälligen Kinderzulagen zusammen.
Maximalbeträge pro Tag:
- Erwerbstätige: CHF 275
- Nichterwerbstätige: CHF 138 bzw. CHF 193 bei bestimmten Diensten
Betriebs- und Betreuungskostenzulagen:
- Diese werden zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nicht gekürzt.
Die Erwerbsausfallentschädigung gilt als steuer- und beitragspflichtiges Einkommen. Entsprechend werden darauf Beiträge an AHV/IV sowie an die EO erhoben; bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Erfolgt während des Dienstes eine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, wird die EO-Entschädigung von der Ausgleichskasse direkt an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausbezahlt. In diesem Fall berücksichtigt die Ausgleichskasse auch die geschuldeten Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV und EO.
Anmeldung
Zuständige Stellen für die Einreichung der EO-Meldekarte
Die EO-Meldekarte reichen Sie je nach Erwerbssituation an folgenden Stellen ein:
an den aktuellen Arbeitgeber bzw. die aktuelle Arbeitgeberin.
an die zuständige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle, bei der die AHV-Beiträge abgerechnet werden.
an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnorts. Ab dem 21. Lebensjahr an die Ausgleichskasse im Kanton der Ausbildungsstätte.
an die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber.
an die Ausgleichskasse, bei der Sie als selbstständigerwerbende Person angemeldet sind.
an die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons oder an die Gemeindezweigstelle.
an die schweizerische Ausgleichskasse.
an die Ausgleichskasse, welche das IV-Taggeld ausrichtet
Sie können Ihre EO-Anmeldung hier online einreichen.
Anmeldung - Erwerbsersatz / EntschädigungenAHVeasy
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Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch erlischt 5 Jahre nach Dienst- oder Kursende.
Beantragen Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung. Fügen Sie eine Kopie des Dienstbüchleins bei.
- Per Online-Formular
- Per Post
- Direkt über die App
Bei Diensten von mehr als einem Monat kann beim Rechnungsführer beantragt werden, dass die EO-Anmeldung jeweils nach zehn Tagen erstellt wird. Bei umgehender Einreichung sind kleinere, dafür häufigere Auszahlungen möglich, was zu einer finanziellen Entlastung beitragen kann.