Hilfsmittel der IV kurz erklärt
Versicherte der IV haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste einerseits Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z. B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig zu sein, aber auch auf Hilfsmittel, die für Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung benötigt werden.
Anderseits haben Versicherte der IV auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Dazu gehören Hilfsmittel für die Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für die Selbstsorge.
Bei Versicherten vor dem 20. Altersjahr werden bestimmte Hilfsmittel als sogenannte "Behandlungsgeräte" von der IV übernommen. Wenn Sie jünger als 20 Jahre alt sind, haben Sie Anspruch auf solche Behandlungsgeräte, wenn im Zusammenhang mit einer von der IV zugesprochenen medizinischen Massnahme der Einsatz solcher Geräte (z.B. Korrekturbrillen, Inhalationsapparate etc.) erforderlich ist.
Hilfsmittel-Beratung (SAHB)
Die SAHB mit Sitz in St. Gallen, Brüttisellen und weiteren Standorten berät Sie unabhängig rund um das Thema Hilfsmittel. Bei komplexeren Hilfsmittel Beschaffungen empfehlen wir eine Beratung durch die SAHB.
Die SAHB bietet auch die Möglichkeit Hilfsmittel auszuprobieren in der schweizweit grössten Ausstellung für Hilfsmittel in den Bereichen Mobilität, hindernisfreies Wohnen, elektronische Hilfen oder Therapiegeräte für körperlich eingeschränkte Menschen.
IV Rechnungsportal
Rechnungen für bereits bezahlt Hilfsmittel können nach Erhalt der Kostengutsprachen via IV Rechnungsportal eingereicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Bei der ersten Anmeldung für Hilfsmittel der IV müssen Sie das Anmeldeformular ausfüllen. Sie können das Formular online oder per Post bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons einreichen.
Wenn die Anmeldung für das Hilfsmittel vor dem 65. Altersjahr (Männer) bzw. 64. Altersjahr (Frauen) eingereicht wird, spricht man von einem Hilfsmittel der IV. Erfolgt die erstmalige Anmeldung nach Vollendung des 65. bzw. 64. Altersjahres (Übergangsfristen beachten), dann handelt es sich um ein Hilfsmittel der AHV. Bei einem AHV-Rentenvorbezug gilt das Hilfsmittel ab Monat des Rentenbezuges als Hilfsmittel der AHV.
Wurden Ihnen Hilfsmittel von der IV zugesprochen, erhalten Sie diese weiterhin in gleichem Umfang (im Rahmen der Besitzstandsgarantie), wenn Sie eine Altersrente beziehen. Dies gilt, solange Sie die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllen.
Unter anderem werden folgende Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung von der IV übernommen: Prothesen, Orthesen, orthopädische Schuhversorgungen, Rollstühle/Elektro-Rollstühle, Abänderung von Motorfahrzeugen, Rollatoren, Hörgeräte, Augenprothesen, Perücken, Hilfsmittel für die Selbstsorge (z.B. WC-Dusch-Anlage, Elektrobetten), Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen in und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, Kommunikations-/Umweltkontrollgeräte etc.
Unter anderem werden folgende Hilfsmittel für den beruflichen Bereich von der IV übernommen: Motorfahrzeuge (Amortisationsbeiträge), bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltführung, etc.
Nein. Es muss eine voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens 1 Jahr angenommen werden können. Eine vorübergehende Behinderung schliesst die Abgabe von Hilfsmitteln der IV aus.
Nein. Die Hilfsmittel werden in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung abgegeben. Es kommen nur Hilfsmittel mit optimalem Preis-Leistungsverhältnis in Betracht. Es besteht kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung.
Wenn möglich werden Hilfsmittel aus den IV-Depots (z.B. dem SAHB Hilfsmittelzentrum St. Gallen) abgegeben, andernfalls ist ein entsprechender Hilfsmittel-Lieferant auszuwählen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Depot oder Lieferant.
Hilfsmittel, die einem Tarifvertrag unterliegen müssen durch einen Vertragslieferanten abgegeben werden. Dazu zählen Rollstühle, Schuhe, Orthesen und Prothesen.
Die Rückerstattung bereits bezahlter Hilfsmittel erfolgt via dem IV Rechnungsportal. Dort erstellen Sie ein Benutzerkonto und laden anschliessend die Rechnungen hoch. Die Auszahlung der Leistung erscheint auf Ihrem Konto mit dem Namen der Zentralen Ausgleichsstelle Genf (ZAS).