Es gibt im Laufe einer Anstellung oder eines Arbeitslebens für Arbeitnehmende und damit auch für die Arbeitgebenden einige typische Stationen, die Auswirkungen auf die Sozialversicherung haben. Hier finden Sie Informationen von der An- und Abmeldung neuer Mitarbeitenden, über Zivilstandsänderung, Familienzuwachs, Krankheit und Unfall bis zum Renteneintritt.
Sie rechnen alle Mitarbeitenden über uns ab: neue Mitarbeitende, bestehende Mitarbeitende und auch sich selbst als geschäftsführende Person, Gründerin oder Gründer.
Neue Mitarbeitende
Neue Mitarbeitende brauchen Sie nicht sofort zu melden, Sie melden sie Ende Jahr in der Lohnmeldung. Bei Ein- und Austritten empfehlen wir, die hinterlegte Jahreslohnsumme bei Bedarf per AHVeasy oder per Online-Formular (Änderungmeldung Akontobeiträge) anzupassen.
Beabsichtigen Sie Personen aus dem angrenzenden Ausland anzustellen, dann gelten die Bestimmungen für Grenzgänger.
Bestehende Mitarbeitende
Änderungen der Personalien Ihrer Mitarbeitenden brauchen Sie nicht zu melden. Deklarieren Sie stattdessen alle Angestellten auf der Lohnmeldung, die Sie Ende Jahr erstellen.
Austretende Mitarbeitende
Melden Sie nur austretende Mitarbeitende, die Familienzulagen beziehen. Anpassungen der Akkontorechnungen können Sie per AHVeasy oder per Formular vornehmen.
Dienstpflichtige Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Erwerbsausfallsentschädigung für die Zeit ihres Dienstes in Militär, Zivildienst, Zivilschutz und für weitere klar spezifizierte Tätigkeiten wie Kaderbildungskursen bei Jugend und Sport. Die Mitarbeitenden bekommen eine EO-Anmeldung, die sie Ihnen weiterleiten.
Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter bekommen ein Kind bzw. werden Eltern? Hier finden Sie weiterführende Informationen.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter erhalten während eines Zeitraums von 14 Wochen nach der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung. Sie haben Anrecht auf 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die Anmeldung der Entschädigung ist ab dem Tag der Geburt möglich. Sie können die Beträge per AHVeasy oder per Formular anmelden und auslösen.
Entschädigung des anderen Elternteils
Der Vater resp. die Ehefrau der Mutter hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den 14 Tage Urlaub.
Adoptionsurlaub
Arbeitnehmende, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben Anspruch auf einen Urlaub von 14 Tagen. Adoptiveltern haben während dieser Zeit Anspruch auf 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag. Kein Leistungsanspruch besteht bei einer Stiefkindadoption. Zuständig ist die eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).
Familienzulagen
Mitarbeitende mit Kindern haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Familienzulagen werden von Ihnen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber angemeldet. Voraussetzung ist, dass Ihre Mitarbeitenden einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von mindestens CHF 7'560 pro Jahr erreichen. Haben Mitarbeitende verschiedene Arbeitgebende, entrichtet die Stelle, mit dem höchsten Lohn die Zulagen.
Arbeitgebende oder Mitarbeitende melden alle Änderungen mit Einfluss auf Anspruch und Höhe der Familienzulagen.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft gibt es spezifische Regelungen und Leistungen.
Betreuungsentschädigung
Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.
Wenn Mitarbeitende verunfallen oder erkranken und sich deshalb Probleme am Arbeitsplatz abzeichnen, ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist oder sie gar ganz ausfallen, greifen verschiedene Leistungen der Sozialversicherung. Wir unterstützen Sie gerne und beraten Sie.
Unfall- und Krankentaggeld ist nicht AHV-beitragspflichtig, allenfalls muss sich dann die Arbeitnehmerin als nichterwerbstätig anmelden.
Beschäftigen Sie Mitarbeitende, die das AHV-Referenzalter erreicht haben? Hier finden Sie spezifische Informationen rund um die Rente.
AHV-Pflicht
Das Referenzalter ist bei Frau und Mann angepasst und liegt bei 65 Jahren. Für Übergangsjahrgänge 1961 bis 1964 gibt es bei den Frauen gestaffelte Anpassungen. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann neu wählen, ob sie oder er auf dem ganzen Lohn AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen möchte oder den Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr geltend macht.
UVG und BVG
Die Beitragspflicht für die BVG endet mit dem Erreichen des Referenzalters, die Beitragspflicht für die UVG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.