Heirat
Die Änderung Ihres Familienstandes kann zu Leistungsveränderungen bei Familienzulagen, bei der AHV und IV führen. Ihre zukünftige Rente wird zudem plafoniert – die Summe der Einzelrenten eines Ehepaares darf 150% der Maximalrente nicht übersteigen.
Die Änderung des Familienstandes können Sie mit dem Online-Formular bei uns melden.
Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV-Pflicht befreien, wenn eine Person Beiträge an die AHV von mindestens CHF 1'060 pro Jahr entrichtet.
Konkubinat
Sie leben im Konkubinat – welche Auswirkungen hat das auf die Versicherungsleistungen?
Hier sind Sie verheirateten Personen gleichgestellt. Die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Personen sind massgebend.
Beide Konkubinatspartner bezahlen ihre AHV-Beiträge separat. Im Rentenfall erfolgt keine Teilung der Einkünfte. Beachten Sie: Für Konkubinatspartner, die nicht arbeiten, sind Beiträge für Nichterwerbstätige geschuldet.
Die Renten werden pro Konkubinatspartner separat berechnet. Es erfolgt keine Plafonierung der beiden Renten.
Bei verheirateten Personen werden die Familienzulagen hälftig geteilt. Bei Nichtverheirateten sind verschiedene Bezüge möglich. Massgebend für den Anspruch ist unter anderem die elterliche Sorge.
Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt separat pro Konkubinatspartner.
Änderungsmeldung
Zivilstandsänderungen können Sie online bei uns melden.