Arbeitnehmende, die in der Schweiz arbeiten, aber in einem Grenzstaat wohnen, sind dem schweizerischen Versicherungssystem unterstellt. Ihre Anmeldung nimmt die Invalidenversicherung des Kantons, in welchem Sie arbeiten (auch bei selbstständiger Erwerbstätigkeit), entgegen.
Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, gilt das schweizerische Versicherungssystem.
Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben müssen, haben Sie weiterhin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser sogenannte Nachversicherungsschutz ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet.
Wenn folgende Situationen eintreffen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung:
- Sie nehmen eine Arbeitsstelle ausserhalb der Schweiz an.
- Sie erhalten eine schweizerische Invalidenrente in Form einer Teil- oder ganzen Rente.
- Sie erhalten Leistungen der Arbeitslosenversicherung Ihres Wohnsitzstaates.
Trifft eine dieser Situationen auf Sie zu, sind Sie verpflichtet, uns darüber zu informieren. Laufen zu diesem Zeitpunkt bereits Eingliederungsmassnahmen, werden diese abgebrochen.