Wer die Schweiz verlässt, ist nicht mehr obligatorisch versichert. Auf Wunsch lässt sich der Versicherungsschutz freiwillig weiterführen. Für den Beitritt zur freiwilligen AHV und IV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nationalität: Schweiz, EU oder anderer EFTA -Staat
- Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA
- bis zum Verlassen der Schweiz mindestens 5 Jahre ununterbrochene obligatorische Versicherung
- Einreichen der Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres nach Ende der obligatorischen Versicherung
Für Auskunft und Anträge:
Schweizerische Ausgleichskasse
Freiwillige Versicherung – Beiträge
Avenue Ed.-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Schweiz
Tel +41 58 461 91 11
csc-af@zas.admin.ch
Auskunft erteilen auch die schweizerischen Vertretungen wie Botschaften und Konsulate.