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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub in Form der Mutterschaftsentschädigung (MSE).

Mutterschaftsentschädigung kurz erklärt

Die Mutterschaftsentschädigung ist der Lohnersatz, den eine Frau nach der Geburt während ihrer Mutterschaftszeit erhält. Frauen können während längstens 98 Tagen eine Mutterschafts­entschädigung beziehen. Sie beträgt üblicher­weise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraus­setzungen gebunden. Für Mütter deren Kinder nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um die Zeit des Spitalaufenthalts, höchstens aber um 56 Tage. Dies jedoch nur dann, wenn die Mütter nach Ende des Mutter­schafts­urlaubs wieder eine Erwerbs­tätigkeit ausüben.

Für das andere Elternteil des Kindes sind die Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils (EAE) anwendbar. Die Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils (EAE), auch bekannt als Vaterschaftsentschädigung, sind auf den Vater oder die Ehefrau der Mutter anwendbar.

Wenn der Vater des Kindes respektive das andere Elternteil des Kindes bzw. die Partnerin der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zwei­­­wöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt gemäss denselben Modali­täten zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmelde­formular «Anmel­dung für eine Verlän­gerung der Entschä­­digung im Todes­fall eines Elternteils» zur Verfügung. Die Anmeldung kann erst nach der Geburt eingereicht werden

Ablauf

Anspruch haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen:

  • Arbeitnehmerinnen sind.
  • Selbständigerwerbende sind.
  • im Betrieb des Ehepartners oder der -partnerin, des Konkubinatspartners oder der partnerin oder im Familienbetrieb tätig sind und einen Barlohn vergütet erhalten.
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden.
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.
  • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn diese Anspruchsberechtigten kumulativ sowohl

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert waren.

als auch

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.

In EU- und EFTA-Ländern geleistete Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Der Nachweis muss vom ausländischen Versicherungsträger mit dem Formular E104 erbracht werden.

Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen. Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitnehmerinnen, bei denen zum Zeitpunkt der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der tägliche Höchstansatz liegt bei CHF 220. Mit dem Online Rechner können Sie die Höhe der voraussichtlichen Entschädigung ermitteln.

Beziehen Sie bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV-, IV- und EO-Beiträge abgezogen. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Wenn Arbeitgebende die Lohnfortzahlungen leisten, zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung den Arbeitgebenden aus. Sie rechnet dabei die AHV-, IV- und EO-Beiträge der Arbeitgebenden auf.

Anmeldung

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:

  • via Arbeitgebende, wenn sie unselbstständig erwerbend ist;
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbstständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.

sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgebende geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes angemeldet werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.

Sie können die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung hier online einreichen.

Anmeldung - Erwerbsersatz / Entschädigungen

Formulare

Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten (E104)
Formulare Entschädigung des andern Elternteils (EAE), Mutter­schafts­entschädigung (MSE)
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung Mutter­schafts­entschädigung (MSE)
Ergänzungsblatt mehrere Arbeitgeber MSE
Anmeldung Mutter­schafts­entschädigung (MSE)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

AHVeasy

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Häufig gestellte Fragen

Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.

Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlen Arbeitgebende einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, haben die Arbeitgebenden Anspruch.