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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Familienzulagen (FamZ, FLG)

Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie als Nichterwerbstätige Anspruch auf finanzielle Entlastung durch Kinder- und Ausbildungszulagen.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige kurz erklärt

Sofern Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder Ihr Erwerbseinkommen maximal CHF 7'560 pro Jahr respektive CHF 630 pro Monat nicht erreicht, sind Sie zulagenberechtigt.

Seit 1. August 2020 haben auch arbeitslose, alleinerziehende Mütter für die Zeit, für die sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten und deshalb vom Bezug von Arbeitslosentaggeld ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Anspruch

Nichterwerbstätige erhalten nur dann Familienzulagen, wenn weder

  • Sie noch der andere Elternteil das ordentliche AHV-Renten­alter erreicht haben.
  • Sie noch der andere Eltern­teil Ergänzungs­leistungen beziehen.
  • Sie noch der andere Eltern­teil einer Erwerbs­tätigkeit nachgehen.
  • Ihres noch das gemeinsame Einkommen nach direkter Bundes­steuer höher als derzeit CHF 45'360 ist.

 

Ebenfalls keine Bezugsberechtigung besteht für

  • Kinder, die Ergänzungsleistungen beziehen.
  • Kinder, die in der Berechnung der Ergänzungs­leistungen berücksichtigt sind.

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Berechnung

Die Familienzulagen im Kanton Thurgau betragen

für Kinder bis 16 Jahre CHF 215.00
für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre CHF 280.00

Seit dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits ab dem 15. Lebensjahr ein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 215 bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.

Bei Ein- und Austritten während eines Monats werden die Zulagen pro rata ausgerichtet.

Die Tagessätze betragen

bei Kinderzulagen CHF 7.20
bei Ausbildungszulagen CHF 9.35

Anmeldung

Der Anspruch wird primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können aber auch folgende Personen die Familien­zulagen anmelden:

  • Adoptiveltern
  • Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  • Geschwister, sofern sie zum über­wiegenden Teil für den Unter­halt aufkommen
  • Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde

 

Voraussetzung für den Bezug von Familien­zulagen ist die Anmeldung als Nicht­erwerbstätige oder Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse. Sobald der Bescheid der kantonalen Ausgleichs­kasse vorliegt, melden sich Nicht­erwerbstätige zum Bezug von Familien­zulagen an.

Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung Familienzulagen (FamZ, FLG)
Mutationsmeldung für laufende Familienzulagen
Formulare Familienzulagen (FamZ, FLG)
Anleitung zur Anmeldung Familienzulagen
Familienzulagen (FamZ, FLG)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Merkblätter

6.08 - Familienzulagen
Merkblätter Familienzulagen (FamZ, FLG)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Auszahlung

Die Zulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt. Die Zulagen werden provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuer­meldung werden sie definitiv fest­gesetzt und bei Über­schreiten der Einkommens­grenze zurückgefordert. Wird eine Person von der Sozial­hilfe unterstützt, kann die Aus­zahlung ans Sozialamt erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Familienzulagen können Sie fünf Jahre rückwirkend beantragen. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

Sie melden die Familienzulagen bei der Arbeitslosenkasse an. Das Arbeitslosentaggeld ist ein Ersatzeinkommen und AHV-pflichtig. Sie sind daher einer erwerbstätigen Person gleichgestellt und werden bei der AHV nicht als nichterwerbstätige Person erfasst. Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage als Nichterwerbstätige.

Ja, aber das Einkommen darf CHF 30'240 (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr bzw. CHF 2'520 im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.