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Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Pflegefinanzierung kurz erklärt

Seit dem 1. Januar 2011 leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen schweizweit einheitlichen Betrag an die Pflegekosten im Pflegeheim. Die Bewohnenden zahlen selbst nur einen begrenzten Anteil der Pflegekosten. Die restlichen Pflegekosten werden vom Kanton und den Gemeinden finanziert. Die Kosten für Betreuung und Aufenthalt bezahlen die Bewohnenden selbst oder werden über die Ergänzungsleistungen bezahlt.

Voraussetzungen für einen Anspruch

  • Der zivilrechtliche Wohnsitz der Person war vor dem Heimeintritt im Kanton Thurgau
  • Die Person wohnt in einem anerkannten kantonalen Pflegeheim
  • Die Person ist bei einer vom Bund anerkannten Schweizerischen Krankenkasse versichert
  • Die Pflegestufe ist mindestens zwei
  • Der Aufenthalt ist stationär

Pflegefinanzierung

Es werden die reinen Pflegekosten berücksichtigt. Pensionskosten, Betreuungskosten und übrige Kosten (wie beispielsweise private Ausgaben) werden nicht von der Pflegefinanzierung abgedeckt.

 

Ausserkantonale Heimaufenthalte

Der Kanton Thurgau übernimmt maximal die Normkostenbeiträge des Kantons Thurgau. Bei einem ausserkantonalen Heimeintritt kann es daher zu ungedeckten Pflegekosten kommen und der Eigenanteil an den Pflegekosten kann sich erhöhen.

Anmeldung

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Anmeldung direkt über den Leistungserbringer. Die Einreichung der Rechnung durch den Leistungserbringer gilt als Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierung.

Vollmacht / Ermächtigung
Formulare Allgemeine Verwaltungsformulare, Pflegefinanzierung (PF)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Auszahlung

Die Restfinanzierungsbeiträge werden direkt dem Leistungserbringer ausbezahlt, sofern dieser das Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierungsbeiträge gestellt hat.