Pflegefinanzierung kurz erklärt
Seit dem 1. Januar 2011 leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen schweizweit einheitlichen Betrag an die Pflegekosten im Pflegeheim. Die Bewohnenden zahlen selbst nur einen begrenzten Anteil der Pflegekosten. Die restlichen Pflegekosten werden vom Kanton und den Gemeinden finanziert. Die Kosten für Betreuung und Aufenthalt bezahlen die Bewohnenden selbst oder werden über die Ergänzungsleistungen bezahlt.
Voraussetzungen für einen Anspruch
- Der zivilrechtliche Wohnsitz der Person war vor dem Heimeintritt im Kanton Thurgau
- Die Person wohnt in einem anerkannten kantonalen Pflegeheim
- Die Person ist bei einer vom Bund anerkannten Schweizerischen Krankenkasse versichert
- Die Pflegestufe ist mindestens zwei
- Der Aufenthalt ist stationär
Pflegefinanzierung
Es werden die reinen Pflegekosten berücksichtigt. Pensionskosten, Betreuungskosten und übrige Kosten (wie beispielsweise private Ausgaben) werden nicht von der Pflegefinanzierung abgedeckt.
Ausserkantonale Heimaufenthalte
Der Kanton Thurgau übernimmt maximal die Normkostenbeiträge des Kantons Thurgau. Bei einem ausserkantonalen Heimeintritt kann es daher zu ungedeckten Pflegekosten kommen und der Eigenanteil an den Pflegekosten kann sich erhöhen.
Anmeldung
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Anmeldung direkt über den Leistungserbringer. Die Einreichung der Rechnung durch den Leistungserbringer gilt als Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierung.
Auszahlung
Die Restfinanzierungsbeiträge werden direkt dem Leistungserbringer ausbezahlt, sofern dieser das Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierungsbeiträge gestellt hat.