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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Die Invalidenversicherung ist eine Versicherung bei Invalidität sowie eine Eingliederungsversicherung. Durch den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" prüfen wir mit den versicherten Personen immer zuerst Eingliederungsmassnahmen im Arbeitsmarkt. Bei Invalidität haben versicherte Personen Anspruch auf IV-Beträge.

IV-Rente kurz erklärt

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können.

Es gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Rente": Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, muten die IV-Stellen der versicherten Person auch eine Umschulung und einen Wechsel in einen neuen Beruf zu.

Voraussetzungen

Anspruch auf eine IV-Rente besteht

  • frühestens nach einer einjährigen Wartezeit, während der Ihre Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch im Durchschnitt mindestens 40 Prozent betragen hat.

  • wenn nach Ablauf dieser Frist weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegt.

  • frühestens sechs Monate nach Anmeldungseinreichung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert.

  • frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Ablauf

Nach der Einreichung der Anmeldung für berufliche Integration/Rente starten die Abklärungen bei den involvierten Stellen. Diese nehmen einige Zeit in Anspruch, sind jedoch notwendig, damit die Invalidenversicherung einen Entscheid fällen kann. Zuerst wird aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" geprüft, ob und welche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können. Wenn sämtliche Massnahmen ausgeschöpft sind, kann der Rentenanspruch geprüft werden. Unter Umständen sind diesbezüglich weitere Abklärungen, wie z. B. eine externe Begutachtung oder eine Abklärung vor Ort, notwendig.

Sind sämtliche Abklärungen abgeschlossen und durch medizinische Massnahmen keine Verbesserungen der vorhandenen Einschränkungen mehr zu erwarten, wird mittels eines Einkommens- und/oder Betätigungsvergleichs der Invaliditätsgrad berechnet. Das Resultat wird den versicherten Personen in Form eines Vorbescheides mitgeteilt. Gegen den Vorbescheid können die betroffenen Personen oder die Versicherungsträger innert 30 Tagen Einwand erheben. Äussern sich die versicherte Person oder die Parteien zu relevanten Tatsachen, so hat die IV-Stelle diese zu prüfen, zu den wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen.

Äussern sich die Parteien nicht innert dieser Frist, erlässt die IV-Stelle bei einer Ablehnung die Verfügung oder gibt bei Anspruch auf eine Rente den Auftrag an die zuständige Ausgleichskasse zur Rentenberechnung und Erstellung der Rentenverfügung weiter.

Gegen eine Verfügung kann die versicherte Person, sollte sie mit dem Entscheid der IV nicht einverstanden sein, beim kantonalen Verwaltungsgericht innert 30 Tagen eine Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der IV ist kostenpflichtig. Der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Wird eine Rente ausbezahlt, überprüft die Invalidenversicherung regelmässig, ob weiterhin Anspruch besteht. Wenn sich bei einer versicherten Person gesundheitlich sowie wirtschaftlich etwas verändert, muss dies umgehend der IV-Stelle gemeldet werden.

Anmeldung

Die Anmeldung reichen Sie in Ihrem Wohnsitzkanton ein.

Merkblätter / Formulare

Merkblätter

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblätter Ergänzungsleistung (EL)
4.04 - Invalidenrenten der IV
Merkblätter Invalidenversicherung (IV)
3.05 - Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Formulare

Bestellung IV-Ausweis
Formulare Invalidenversicherung (IV)
Fragebogen: Revision der Invalidenrente
Formulare Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Der Fall bleibt bei der IV-Stelle, bei der Sie die Anmeldung eingereicht haben. Erst wenn Ihr Fall abgeschlossen ist, werden die Akten an den neuen Kanton abgetreten.

Ja, Sie können einer Arbeit nachgehen. Die lV-Stelle muss jedoch über jede Arbeitssituation informiert werden. Diese klärt ab, ob sich der lnvaliditätsgrad aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit verändert hat und eine Anpassung der Rente vorgenommen werden muss. Da die Auswirkungen sehr individuell sind, empfehlen wir Ihnen, sich vorgängig mit der lV-Stelle in Verbindung zu setzen.

Wenden Sie sich an die Sozialen Dienste Ihrer Wohngemeinde.

Vorbescheid:

Als erstes wird der Vorbescheid erlassen. Die IV-Stelle informiert Sie in diesem Schreiben über den vorgesehenen Entscheid. Innerhalb von 30 Tagen können Sie, wenn Sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sind, Einwand erheben. Geht innerhalb dieser 30 Tage ein Einwand ein, prüft die IV-Stelle diesen Einwand.

Verfügung:

Falls innerhalb der Frist kein Einwand eingeht, erhalten Sie eine Verfügung.

Sobald die IV-Stelle einen allfälligen Einwand bearbeitet hat, erhalten Sie ebenfalls die Verfügung.

Sind Sie mit der Verfügung nicht einverstanden, können Sie direkt beim Verwaltungsgericht des Kanton Thurgau schriftlich eine Beschwerde erheben (das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig). Wird innerhalb der Frist keine Beschwerde erhoben, wird die Verfügung rechtskräftig.  

Falls Sie eine Beschwerde eingereicht haben und mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Thurgau nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen schriftlich Beschwerde beim Bundesgericht in Luzern einreichen.

Wenn Sie mit dem Vorbescheid einverstanden sind, müssen Sie nichts unternehmen. Nach Ablauf der Frist erlassen wir bei einer Ablehnung der Rente eine Verfügung oder erteilen Ihrer Ausgleichskasse den Auftrag, die Höhe Ihrer Rente zu berechnen.

Die Rentenberechnung kann unter Umständen einige Zeit dauern. Ihre Ausgleichskasse kann Sie in dieser Zeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

Nach Abschluss der Berechnung erhalten Sie eine Verfügung von Ihrer Ausgleichskasse, der Sie die tatsächliche Höhe Ihrer Rente entnehmen können.

Wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird (also auch arbeitsunfähig in einer dem gesundheitlichen Zustand angepassten Tätigkeit), kann mit einer Rente der Invalidenversicherung rechnen. Bei Erwerbstätigen richtet in der Regel auch die Pensionskasse eine ergänzende Invalidenrente aus. Falls Sie Einzahlungen in die dritte Säule geleistet haben, empfehlen wir Ihnen, sich auch dort nach allfälligen Leistungen zu erkundigen. Die Rentenleistungen decken den Erwerbsausfall zumeist nicht vollumfänglich ab. Bei einer finanziell schwierigen Situation besteht allenfalls noch Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Nein, der errechnete Ausfall entspricht nicht Ihrer Invalidenrente. Die Höhe der IV-Rente hängt ab vom Invaliditätsgrad, vom durchschnittlichen Einkommen und von den Beitragsjahren. Wir bitten Sie auch zu beachten, dass das angerechnete Einkommen in einer angepassten Tätigkeit nicht Ihrer Invalidenrente entspricht.

Nein, der lnvaliditätsgrad hat keinen direkten Bezug zu Ihrer Invalidenrente in Franken. Der lnvaliditätsgrad dient dazu, die Rentenstufe zu bestimmen.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt am Ende des Monats, in dem

  • die Invalidität wegfällt
  • der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht oder die Person vom Rentenbezug Gebrauch macht
  • die berechtigte Person stirbt

Wenn die Rente (und evtl. das Einkommen) die minimalen Lebenskosten nicht decken, können Sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden.

Wenn eine Anmeldung betreffend Beruflicher Integration / Rente eingereicht wurde, ist die IV-Stelle verpflichtet die Abklärungen zu tätigen. Eine Anmeldung kann nur schriftlich zurückgezogen werden. Es braucht zudem das Einverständnis der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners sowie das Einverständnis von Dritten, die ein schutzwürdiges Interesse haben, beispielsweise die Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit (RAV) oder das Sozialamt.

Eine IV-Anmeldung sollte spätestens dann erfolgen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate gedauert hat und innerhalb von wenigen Wochen nicht mit einer vollen Arbeitsaufnahme gerechnet werden kann. Ein allfälliger IV-Rentenanspruch entsteht immer erst sechs Monate nach der IV-Anmeldung. Wer sich zu spät anmeldet, verliert einen Teil der ihr/ihm zustehenden IV-Rente, welche nach einer Wartezeit von einem Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Ein Krankentaggeld- und Unfallversicherer ist demzufolge vorleistungspflichtig. Aus diesem Grund verlangen Krankentaggeld- und Unfallversicherer in der Regel nach sechs Monaten eine IV-Anmeldung, um allfällig zu viel geleistete Taggelder von der IV zurückfordern zu können. Einer solchen Aufforderung müssen Sie nachkommen.

Es sind meist mehrere Stellen involviert und es braucht aufwändige Abklärungen, um einen Entscheid fällen zu können. Bei konkreten Fragen und Anliegen wenden Sie sich an Ihre zuständige Fachperson. Sie finden den Namen dieser Person auf dem Bestätigungsschreiben, welches Sie nach Ihrer Anmeldung erhalten haben.

Häufig wird das IV-Verfahren verzögert, da der IV notwendige Unterlagen nicht zeitgerecht eingereicht werden. Fragen Sie diesbezüglich beispielsweise bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach.

Im Rahmen der Schadensminderung sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzunehmen, d. h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zudem müssen Sie uns über sämtliche Änderungen (medizinisch, wirtschaftlich) informieren (z. B. Verbesserung des Gesundheitszustandes, Aufnahme einer Tätigkeit, Umzug etc.).

Die Höhe der IV-Rente hängt vom Invaliditätsgrad, vom durchschnittlichen Einkommen und Ihren Beitragsjahren ab.

Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig Ihren Rentenanspruch. Wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand verändert (verbessert oder verschlechtert), müssen Sie dies umgehend der lV-Stelle melden.

Melden Sie der lV-Stelle auch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit oder eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums oder Erwerbseinkommens. Gegenüber der lV-Stelle besteht eine Meldepflicht.

Wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihre IV-Stelle. Wichtig ist, dass Sie dem Gesuch aktuelle medizinische Unterlagen beilegen, welche die Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes dokumentieren.

Jede Zivilstandsänderung oder die Geburt eines Kindes ist bei Leistungsbezug umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Diese können einen Einfluss auf die Höhe der Leistungen haben.

Die ausländischen Versicherungszeiten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Der ausländische Rentenanspruch ist abzuklären. Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhen und Voraussetzungen zum Leistungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. Auskünfte können nur von Fachpersonen der entsprechenden Länder eingeholt werden. Sie können sich bei den Rentenversichernden des spezifischen Landes und der schweizerischen Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle informieren.

Sie selbst, Ihre medizinische Fachperson oder Ihre rechtliche Vertretung haben das Recht auf Akteneinsicht bei der IV. Wenn eine Drittperson Akteneinsicht möchte, benötigt diese eine entsprechende Vollmacht.

Sie können die Akte bei einem laufenden Gesuch bei der zuständigen Fachperson oder bei einem geschlossenen Gesuch (es liegt bereits eine Verfügung vor) über die Hauptadresse der IV-Stelle anfordern. Wir prüfen, ob eine Direktzustellung an Sie selbst möglich ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werden wir Sie informieren oder die Akte an Ihre behandelnde Ärztin/Ihren behandelnden Arzt weiterleiten. Bitte bei Ihrer Anfrage bereits die Angabe zur Ärztin/zum Arzt mitliefern.

Sie müssen eine entsprechende Vollmacht ausfüllen und einreichen. Mit einer Vollmacht kann eine Person eine andere damit beauftragen, sie in bestimmten Bereichen zu vertreten oder Aufgaben zu übernehmen. Die Person, die die Vollmacht erteilt, ist die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber. Die Person, der die Vollmacht erteilt wird, wird Vollmachtnehmerin bzw. Vollmachtnehmer oder Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter genannt. Hinweis: Auch Auskünfte an Eheleute können nur mit entsprechender Vollmacht erteilt werden.