Medizinische Massnahmen kurz erklärt
Die Invalidenversicherung übernimmt alle zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen bis zum 20. Altersjahr.
Folgende Massnahmen werden übernommen:
- Die ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung auf der allgemeinen Abteilung
- Die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (z.B. Physiotherapie)
- Anerkannte Arzneimittel
- Behandlungsgeräte
- Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Auto
Liegt kein Geburtsgebrechen vor und die benötigten medizinischen Massnahmen sind unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben gerichtet, können die Kosten unter bestimmten Bedingungen durch die IV übernommen werden.
IV Rechnungsportal
Die Rückerstattung von z.B. Reisekosten oder Medikamenten erfolgt via dem IV Rechnungsportal. Dort erstellen Sie ein Benutzerkonto und laden anschliessend die Rechnungen hoch. Die Auszahlung der Leistung erscheint auf Ihrem Konto mit dem Namen der Zentralen Ausgleichsstelle Genf (ZAS).
Häufig gestellte Fragen
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die IV holt bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten medizinische Unterlagen ein und prüft, ob ein oder mehrere Geburtsgebrechen ausgewiesen sind. Eventuell sind dazu weitere medizinische Abklärungen notwendig. Je nach Sachverhalt kann der Entscheid in einem oder in sechs Monaten vorliegen.
Nein, die IV übernimmt die Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens. Ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere Leistungen der IV wie berufliche Massnahmen zur Eingliederung ins Erwerbsleben benötigt werden, ist stark von der Beeinträchtigung abhängig. Ziel ist es, mit den medizinischen Massnahmen die bestehenden Defizite soweit als möglich zu beheben.
Nein, für ein Verlängerungsgesuch benötigen wir kein Anmeldeformular. Sie können den Antrag per E-Mail oder einem Brief einreichen. Folgende Angaben sind notwendig:
- Versicherungsnummer
- Angaben zur versicherten Person
- Leistung, die verlängert werden soll
- verordnender Arzt
- aktuelle Krankenkasse
- Durchführungsstelle bei Therapien
Durch die Vorleistungspflicht der Krankenkasse, werden die anfallenden Kosten durch diese übernommen. Sobald der Entscheid der Invalidenversicherung feststeht, wird die Krankenkasse die erbrachten Leistungen direkt mit der Invalidenversicherung verrechnen.