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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Prämienverbilligung kurz erklärt

Der Kanton gewährt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung. Die antragstellenden Personen müssen bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse versichert sein und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am 1. Januar des betreffenden Jahres im Kanton Thurgau haben.

Die Zuständigkeit zur Prüfung des IPV-Anspruches liegt immer bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohnsitzgemeinde. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird.

Die aktuellen Bestimmungen und Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Amts für Gesundheit des Kantons Thurgau.

Anspruch

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Prämienverbilligung?

Berechnungsgrundlage Erwachsene

Massgebend ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100% per 1. Januar, die nicht höher als CHF 800 sein darf. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem CHF 0 nicht übersteigen.

einfache Steuer zu 100% steuerbares Vermögen IPV Ansätze 2026
bis CHF 400 0 CHF 3'408
bis CHF 600 0 CHF 2'556
bis CHF 800 0 CHF 1'704

Berechnungsgrundlage Kinder

Versicherte Kinder werden auf Basis der einfachen Steuer zu 100% der Eltern, respektive der prämienzahlenden Person bemessen. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem CHF 0 nicht übersteigen.

einfache Steuer zu 100% in CHF steuerbares Vermögen IPV Ansatz 2026
bis 1'600 0 CHF 1'236

Anmeldung

Die Gemeinden ermitteln jährlich die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Stichtag ist der 1. Januar; nach dem 1. Januar angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt. Bitte reichen Sie das unterzeichnete Formular bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohnsitzgemeinde ein. Verpassen Sie diese Frist, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Dokumente 2026

Die Antragsformulare 2026 werden hier demnächst für Sie aufgeschaltet.

Häufig gestellte Fragen

Bitte wenden Sie sich an die Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Erwachsene:
Die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100% beträgt max. CHF 800 und es ist kein steuerbares Vermögen vorhanden.

Kinder:
Die einfache satzbestimmende Steuer zu 100% beträgt max. CHF 1'600 und es ist kein steuerbares Vermögen vorhanden.

Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist verfallen. Eine Neubemessung ist ausgeschlossen.

Ja. Im Kanton Thurgau gilt das reine Antragsprinzip.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.

Sie erhalten spätestens drei Monate nach der Einreichung der vollständigen Unterlagen eine schriftliche Mitteilung. Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer.

Änderung der finanziellen Verhältnisse

Bei der Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse können Sie eine Neubemessung der Prämienverbilligung bei der Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen.

Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist verfallen.

Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gestützt auf:

  • die definitive Steuerschlussrechnung
  • die EL-Rückforderungsvergütung
  • den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
  • den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer

Bitte wenden Sie sich an die Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.