Prämienverbilligung kurz erklärt
Der Kanton gewährt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung. Die antragstellenden Personen müssen bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse versichert sein und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am 1. Januar des betreffenden Jahres im Kanton Thurgau haben.
Die Zuständigkeit zur Prüfung des IPV-Anspruches liegt immer bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohnsitzgemeinde. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird.
Die aktuellen Bestimmungen und Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Amts für Gesundheit des Kantons Thurgau.
Anspruch
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Prämienverbilligung?
Berechnungsgrundlage Erwachsene
Massgebend ist die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100% per 1. Januar, die nicht höher als CHF 800 sein darf. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem CHF 0 nicht übersteigen.
| einfache Steuer zu 100% | steuerbares Vermögen | IPV Ansätze 2026 |
|---|---|---|
| bis CHF 400 | 0 | CHF 3'408 |
| bis CHF 600 | 0 | CHF 2'556 |
| bis CHF 800 | 0 | CHF 1'704 |
Berechnungsgrundlage Kinder
Versicherte Kinder werden auf Basis der einfachen Steuer zu 100% der Eltern, respektive der prämienzahlenden Person bemessen. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf zudem CHF 0 nicht übersteigen.
| einfache Steuer zu 100% in CHF | steuerbares Vermögen | IPV Ansatz 2026 |
|---|---|---|
| bis 1'600 | 0 | CHF 1'236 |
Anmeldung
Die Gemeinden ermitteln jährlich die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Stichtag ist der 1. Januar; nach dem 1. Januar angepasste Steuerdaten werden nicht berücksichtigt. Bitte reichen Sie das unterzeichnete Formular bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassen-Kontrollstelle der Wohnsitzgemeinde ein. Verpassen Sie diese Frist, verfällt der Anspruch. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dokumente 2026
Die Antragsformulare 2026 werden hier demnächst für Sie aufgeschaltet.
Häufig gestellte Fragen
Bitte wenden Sie sich an die Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Erwachsene:
Die provisorische einfache satzbestimmende Steuer zu 100% beträgt max. CHF 800 und es ist kein steuerbares Vermögen vorhanden.
Kinder:
Die einfache satzbestimmende Steuer zu 100% beträgt max. CHF 1'600 und es ist kein steuerbares Vermögen vorhanden.
Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist verfallen. Eine Neubemessung ist ausgeschlossen.
Ja. Im Kanton Thurgau gilt das reine Antragsprinzip.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.
Sie erhalten spätestens drei Monate nach der Einreichung der vollständigen Unterlagen eine schriftliche Mitteilung. Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer.
Änderung der finanziellen Verhältnisse
Bei der Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse können Sie eine Neubemessung der Prämienverbilligung bei der Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen.
Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist verfallen.
Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse gestützt auf:
- die definitive Steuerschlussrechnung
- die EL-Rückforderungsvergütung
- den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
- den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer
Bitte wenden Sie sich an die Krankenkassen-Kontrollstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde.