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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Familienzulagen (FamZ, FLG)

Für den Bereich Landwirtschaft gibt es spezifische Bestimmungen zur finanziellen Entlastung durch Kinder- und Ausbildungszulagen.

Familienzulagen für Landwirtschaft kurz erklärt

Die Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dazu, die finanziellen Belastungen von Familien in der landwirtschaftlichen Branche zu mildern. Anspruchsberechtigt für Familienzulagen im landwirtschaftlichen Bereich sind sowohl selbstständige Landwirtinnen und Landwirte als auch Arbeitnehmende, die in der Landwirtschaft tätig sind. Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.

Anspruch

Anspruch auf Familienzulagen haben

  • selbstständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Land­wirtschaft tätig sind
  • mitarbeitende Familienmitglieder
  • hauptberuflich tätige Berufs­fischerinnen und Berufsfischer
  • Personen, die in unselbständiger Stellung in einem land­wirtschaftlichen Betrieb arbeiten
Talgebiet Berggebiet
Kinderzulage
 CHF 215.00
CHF 7.20
CHF 235.00
CHF 7.85
pro Kind & Monat
pro Kind & Tag
Ausbildungszulage CHF 268.00
CHF 8.95
CHF 288.00
CHF 9.60
pro Kind & Monat
pro Kind & Tag
Haushaltungszulage CHF 100.00
CHF 3.35
CHF 100.00
CHF 3.35
pro Monat
pro Tag

Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100 wird an landwirtschaftliche Arbeit­nehmende in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die

  • mit ihrer Ehepartnerin oder -partner oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
  • die in Hausgemeinschaft mit den Arbeit­gebenden leben und für den Haushalt  aufkommen oder
  • mit ihrer Ehepartnerin bzw. ihrem Ehepartner oder Kindern in Haus­gemeinschaft mit den Arbeitgebenden leben.

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach dieser Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Anmeldung

Den Anspruch auf Familienzulagen melden Sie bei der kantonalen Ausgleichs­kasse an. Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden solcher Ände­rungen stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

Anmeldung für Familienzulagen
Anmeldung Familienzulagen (FamZ, FLG)
Mutationsmeldung für laufende Familienzulagen
Formulare Familienzulagen (FamZ, FLG)
Anleitung zur Anmeldung Familienzulagen
Familienzulagen (FamZ, FLG)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Merkblätter

6.08 - Familienzulagen
Merkblätter Familienzulagen (FamZ, FLG)
6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft
Merkblätter Familienzulagen (FamZ, FLG)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Auszahlung

Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:

  • monatlich an landwirtschaftliche Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer durch Arbeitgebende
  • vierteljährlich an haupt­berufliche Land­wirtinnen und Landwirte
  • jährlich an nebenberufliche Land­wirtinnen und Land­wirte sowie an Älplerinnen und Älpler

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Häufig gestellte Fragen

Ja, die Familienzulagen können Sie fünf Jahre rückwirkend beantragen. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

Ja, aber das Einkommen darf nicht höher als CHF 30'240 (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr bzw. CHF 2'520 im Monat sein. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern Ihr Bruttolohn den Betrag von CHF 2’030 pro Monat übersteigt; wenn also auf ein Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter CHF 1’400 pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.