Familienzulagen für Landwirtschaft kurz erklärt
Die Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dazu, die finanziellen Belastungen von Familien in der landwirtschaftlichen Branche zu mildern. Anspruchsberechtigt für Familienzulagen im landwirtschaftlichen Bereich sind sowohl selbstständige Landwirtinnen und Landwirte als auch Arbeitnehmende, die in der Landwirtschaft tätig sind. Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.
Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben
- selbstständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind
- mitarbeitende Familienmitglieder
- hauptberuflich tätige Berufsfischerinnen und Berufsfischer
- Personen, die in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
| Talgebiet | Berggebiet | ||
|---|---|---|---|
| Kinderzulage | CHF 215.00 CHF 7.20 |
CHF 235.00 CHF 7.85 |
pro Kind & Monat pro Kind & Tag |
| Ausbildungszulage | CHF 268.00 CHF 8.95 |
CHF 288.00 CHF 9.60 |
pro Kind & Monat pro Kind & Tag |
| Haushaltungszulage | CHF 100.00 CHF 3.35 |
CHF 100.00 CHF 3.35 |
pro Monat pro Tag |
Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100 wird an landwirtschaftliche Arbeitnehmende in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die
- mit ihrer Ehepartnerin oder -partner oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
- die in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden leben und für den Haushalt aufkommen oder
- mit ihrer Ehepartnerin bzw. ihrem Ehepartner oder Kindern in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden leben.
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach dieser Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person.
- Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
- Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
- Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
Anmeldung
Den Anspruch auf Familienzulagen melden Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse an. Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.
Auszahlung
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:
- monatlich an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Arbeitgebende
- vierteljährlich an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte
- jährlich an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler
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Häufig gestellte Fragen
Ja, die Familienzulagen können Sie fünf Jahre rückwirkend beantragen. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.
Ja, aber das Einkommen darf nicht höher als CHF 30'240 (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr bzw. CHF 2'520 im Monat sein. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.
Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.
Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern Ihr Bruttolohn den Betrag von CHF 2’030 pro Monat übersteigt; wenn also auf ein Einkommen von mindestens CHF 630 pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter CHF 1’400 pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.