Ergänzungsleistungen (EL)

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Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Ergänzungsleistungen unterstützen Menschen, wenn AHV- oder IV-Rente nicht für das tägliche Leben ausreichen.

 

 

Kurz erklärt

Ergänzungsleistungen unterstützen Menschen mit AHV- oder IV-Rente, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Sie sind Teil der sozialen Sicherheit in der Schweiz und helfen, den finanziellen Bedarf im Alltag zu sichern – etwa für Wohnen, Verpflegung oder Krankenkasse. Die Leistungen werden individuell berechnet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen rechtlichen Anspruch darauf, wenn die Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:

  • Jährliche Ergänzungsleistungen mit monatlicher Auszahlung (Geldleistung)
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Sachleistungen)

Anspruch

Personen, die eine Rente der AHV oder IV beziehen, können einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die AHV-Rente vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen wird.

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens sechs Monaten (oder Personen, die nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben).

  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) muss in der Schweiz sein.

  • Vermögenswerte von weniger als CHF 100'000. Für Ehepaare liegt die Vermögensschwelle bei CHF 200'000, für Kinder bei CHF 50'000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt, hingegen ein Vermögensverzicht oder bei Vorliegen eines übermässigen Vermögensverbrauchs schon.

  • Ausländische Staatsangehörige (gilt nicht für EU/EFTA-Staaten) müssen eine gültige Aufenthaltsbewilligung haben und seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben. Für Angehörige der EU/EFTA-Staaten gelten dieselben Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer.

  • Geflüchtete oder Staatenlose müssen seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben.

Reichen Sie den Antrag online ein, damit Ihr EL-Anspruch überprüft werden kann.

Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau reichen den Antrag mittels folgenden Online-Formulars ein. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton Thurgau haben, wenden sich bitte an die EL-Stelle des jeweiligen Wohnkantons.

  1. Checkliste herunterladen (siehe Dokument unten)
  2. Unterlagen gemäss Checkliste vorbereiten
  3. Anmeldeformular online ausfüllen
  4. Bestätigung drucken, ausfüllen, unterschreiben und hochladen (siehe Dokument unten)
  5. Abschliessende Prüfung durch SVZ Thurgau

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt ab dem Monat, in dem das Anmeldeformular eingereicht wird und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wird die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der EL-Anspruch rückwirkend ab dem Monat, in dem die Rente beantragt wurde oder frühestens ab dem Monat, in dem man die Rente tatsächlich erhält.

Bei Personen, die in einem anerkannten Heim wohnen, kann die EL-Anmeldung innert sechs Monaten ab dem Heimeintritt eingereicht werden.

Kantonal anerkannte Pflegeheime
weitere Informationen Ergänzungsleistungen (EL)
Kantonal anerkannten IV-Wohnheime
weitere Informationen Ergänzungsleistungen (EL)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Dokumente

Checkliste EL-Anmeldung
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Bestätigung EL-Anmeldung
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 1 – Wohn- und Grundeigentum im In- und Ausland
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 2 – Bestätigung der Heimverwaltung
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 3 – Bestätigung der Krankenkasse
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 4 – Vermögensverzeichnis
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 5 – BVG Leistungen
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Beiblatt 6 – Auslandaufenthalte
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)
Anmeldung für Ergänzungsleistungen (PDF)
Anmeldung Ergänzungsleistungen (EL)
Vollmacht / Ermächtigung
Formulare Allgemeine Verwaltungsformulare, Pflegefinanzierung (PF)
Vereinfachtes Revisionsverfahren Ergänzungsleistungen
Formulare Ergänzungsleistungen (EL)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Änderungen bei laufenden Ergänzungsleistungen

Sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse melden Sie der EL-Stelle. Grundsätzlich sind alle Änderungen zu melden, welche die Einnahmen sowie Ausgaben der jährlichen Ergänzungsleistungen betreffen.

Mögliche Änderungen

  • Adressänderungen
  • Heimeintritt oder Heimaustritt
  • Mietzinsänderungen sowie Änderungen der Anzahl Personen im gleichen Haushalt
  • Änderung des Erwerbseinkommens (Anstellung, Änderung des Arbeitspensums, Kündigung, etc.)
  • Eheschliessung
  • Geburt eines Kindes
  • Vermögensänderungen (z.B. Erbschaft, Schenkungen, etc.)

Wenn Sie Änderungen zu spät melden, kann das dazu führen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen oder eine Erhöhung der EL verspätet (ab Meldemonat) erfolgt.

Ihre Änderung können Sie einfach über den folgenden Link mitteilen. Sollte Ihre EL-Berechnung nicht korrekt sein, melden Sie die Änderung ebenfalls umgehend über den Link.

Periodische Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistungen

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, werden regelmässig überprüft. Sie werden schriftlich dazu aufgefordert.

Sind Sie dieses Jahr zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen aufgefordert worden?

Dann beantworten Sie die Fragen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hier:

Weitere Informationen

5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblätter Ergänzungsleistungen (EL)
5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Merkblätter Ergänzungsleistungen (EL)
Merkblatt Ergänzungsleistungen ab 01.01.2025
Merkblätter Ergänzungsleistungen (EL)
Broschüre Ergänzungsleistungen
Merkblätter Ergänzungsleistungen (EL)
Online-Rechner: Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Online Berechnungen Ergänzungsleistungen (EL)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Ja, bei Alleinstehenden ist das ein Vermögen von CHF 100'000, bei Ehepaaren CHF 200'000, bei Kindern CHF 50'000.

Den Antrag können Sie hier online einreichen.

Personen, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und Anspruch auf eine AHV-, IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, können ihren Anspruch auf EL geltend machen, sofern die Person nicht mehr als CHF 100’000 (Alleinstehende) oder CHF 200'000 (Ehepaare) Vermögen haben.

Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages ausgerichtet. Bei verheirateten Personen werden Ausgaben und Einnahmen beider Personen berücksichtigt.

Die Ergänzungsleistungen kennen keine Verjährung. Ein Vermögensverzicht vor vielen Jahren kann unter Umständen immer noch zu einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens in der EL-Berechnung führen.

Der Anspruch auf EL setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Auslandaufenthalte von mehr als 90 Tagen in einem Jahr können die Einstellung der EL zur Folge haben. Es spielt keine Rolle, ob diese 90 Tage am Stück sind oder zusammengezählt werden. Melden Sie bitte längere Auslandsaufenthalte Ihrer EL-Stelle.

Sie können uns die Bescheinigungen über die Zins- und Saldoausweise per 31. Dezember des Vorjahres zuzusenden. Bitte beachten Sie, dass diese Anpassung nur einmal pro Jahr vorgenommen werden kann.

Senden Sie uns eine Kopie der neuen Krankenversicherungspolice zu.

Im Todesfall der EL-Kundin oder des EL-Kunden wird der CHF 40'000 übersteigende Teil des Nachlasses bis zur Höhe der ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlten Leistungen von den Erben zurückgefordert. Ebenso wird eine taggenaue Heimberechnung der tatsächlich in Rechnung gestellten Heimtaxen für den Monat des Hinschieds vorgenommen.

Die Kosten für Zeitschriften und Versicherungen - ausgenommen der Krankenkassengrundversicherung KVG - sind mit dem Lebensbedarf (das ist ein Pauschalbetrag) zu finanzieren.

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen können für Hotellerie und Betreuung für anerkannte Pflegeheime bis maximal CHF 180 pro Tag angerechnet werden. Zusätzlich wird der Eigenanteil an die Pflege von maximal CHF 23 pro Tag hinzugerechnet. Auch bei Heimberechnungen gilt: Der EL-Anspruch entspricht der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben abzüglich der anrechenbaren Einnahmen (inkl. Vermögen).

Mindestens einmal im Jahr im Dezember erhalten Sie die Verfügung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar des Folgejahres. In jeder EL-Verfügung finden Sie auf der dritten Seite wichtige Hinweise, auch zur Meldepflicht. Grundsätzlich sind sämtliche Veränderungen zeitnah zu melden, um Rückforderungen verhindern zu können.

Sollte Ihre EL-Berechnung nicht korrekt sein, melden Sie die Änderung umgehend über den Link.

Nein, da dazu die gesetzliche Grundlage fehlt. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter erstellt in der Regel einmal pro Jahr eine Schlussabrechnung der Heiz- und Nebenkosten. Wenn die tatsächlichen Nebenkosten höher sind als die bisherigen monatlichen Zahlungen (Akonto), müssen Sie die Differenz nachzahlen.

Um solche Nachzahlungen zu vermeiden, können Sie die monatlichen Nebenkosten (Akonto) erhöhen. Am besten stimmen Ihre monatlichen Zahlungen möglichst gut mit den tatsächlichen Nebenkosten überein. Achten Sie dabei aber darauf, dass die Miete mit den Nebenkosten zusammen den Höchstbetrag in Ihrer EL-Berechnung nicht übersteigt.

Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, können Sie sich von den Serafe-Gebühren befreien lassen. Wir stellen Ihnen mit der EL-Verfügung im Dezember ein Befreiungsschreiben per Post zu. Dieses Schreiben ist via QR-Code oder per Post direkt bei der Serafe AG (Postfach, 8010 Zürich) einzureichen. Sollte das Schreiben nicht mehr in Ihren Unterlagen vorhanden sein, legen Sie eine aktuelle Verfügung über den EL-Bezug bei.

Personen, welche in einem Heim leben, erhalten kein Befreiungsschreiben durch die EL-Stelle. Grund dafür ist, dass diese Personen keine Serafe-Gebühren zu zahlen haben, da dies vom Heim bezahlt wird.

Nein, die jährlichen Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.