Kurz erklärt
Ergänzungsleistungen unterstützen Menschen mit AHV- oder IV-Rente, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Sie sind Teil der sozialen Sicherheit in der Schweiz und helfen, den finanziellen Bedarf im Alltag zu sichern – etwa für Wohnen, Verpflegung oder Krankenkasse. Die Leistungen werden individuell berechnet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen rechtlichen Anspruch darauf, wenn die Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:
- Jährliche Ergänzungsleistungen mit monatlicher Auszahlung (Geldleistung)
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Sachleistungen)
Anspruch
Personen, die eine Rente der AHV oder IV beziehen, können einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die AHV-Rente vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen wird.
Reichen Sie den Antrag online ein, damit Ihr EL-Anspruch überprüft werden kann.
Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau reichen den Antrag mittels folgenden Onlineformulars ein. Personen, welche ihren Wohnsitz nicht im Kanton Thurgau haben, wenden sich bitte an die EL-Stelle des jeweiligen Wohnkantons.
- Checkliste herunterladen (siehe Dokument unten)
- Unterlagen gemäss Checkliste vorbereiten
- Anmeldeformular online ausfüllen
- Bestätigung drucken, ausfüllen/unterschreiben und hochladen (siehe Dokument unten)
- Abschliessende Prüfung durch SVZ Thurgau
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt ab dem Monat, in dem das Anmeldeformular eingereicht wird und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Rentenverfügung der AHV oder IV eingereicht, so beginnt der EL-Anspruch rückwirkend ab dem Monat, in dem die Rente beantragt wurde oder frühestens ab dem Monat, in dem man die Rente tatsächlich erhält.
Bei Personen, die in einem anerkannten Heim wohnen, kann die EL-Anmeldung innert sechs Monaten ab dem Heimeintritt eingereicht werden.
Dokumente
Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.
Änderungen bei laufenden Ergänzungsleistungen
Sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse melden Sie der EL-Stelle. Grundsätzlich sind alle Änderungen zu melden, welche die Einnahmen sowie Ausgaben der jährlichen Ergänzungsleistungen betreffen.
Mögliche Änderungen
- Adressänderungen
- Heimeintritt oder Heimaustritt
- Mietzinsänderungen sowie Änderungen der Anzahl Personen im gleichen Haushalt
- Änderung des Erwerbseinkommens (Anstellung, Änderung des Arbeitspensums, Kündigung, etc.)
- Eheschliessung
- Geburt eines Kindes
- Vermögensänderungen (z.B. Erbschaft, Schenkungen, etc.)
Wenn Sie Änderungen zu spät melden, kann das dazu führen, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen oder eine Erhöhung der EL verspätet (ab Meldemonat) erfolgt.
Ihre Änderung können Sie einfach über den folgenden Link mitteilen. Sollte Ihre EL-Berechnung nicht korrekt sein, melden Sie die Änderung ebenfalls umgehend über den Link.
Periodische Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistungen
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, werden regelmässig überprüft. Sie werden schriftlich dazu aufgefordert.
Sind Sie dieses Jahr zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen aufgefordert worden?
Dann beantworten Sie die Fragen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hier:
Häufig gestellte Fragen
Ja, bei Alleinstehenden ist das ein Vermögen von CHF 100'000, bei Ehepaaren CHF 200'000, bei Kindern CHF 50'000.
Den Antrag können Sie hier online einreichen.
Personen, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und Anspruch auf eine AHV-, IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten, können ihren Anspruch auf EL geltend machen, sofern die Person nicht mehr als CHF 100’000 Franken (Alleinstehende) oder CHF 200 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben.
Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages ausgerichtet. Bei verheirateten Personen werden Ausgaben und Einnahmen beider Personen berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen kennen keine Verjährung. Ein Vermögensverzicht vor vielen Jahren kann unter Umständen immer noch zu einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens in der EL Berechnung führen.
Der Anspruch auf EL setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Auslandaufenthalte von mehr als 90 Tagen in einem Jahr können die Einstellung der EL zur Folge haben. Es spielt keine Rolle, ob diese 90 Tage am Stück sind oder zusammengezählt werden. Melden Sie bitte längere Auslandsaufenthalte Ihrer EL-Stelle.
Sie können uns die Bescheinigungen über die Zins- und Saldoausweise per 31.12. des Vorjahres zuzusenden. Bitte beachten Sie, dass diese Anpassung nur einmal pro Jahr vorgenommen werden kann.
Senden Sie uns eine Kopie der neuen Krankenversicherungspolice zu.
Im Todesfall der EL-Kundin oder des EL-Kunden wird der CHF 40'000 übersteigende Teil des Nachlasses bis zur Höhe der ab 01.01.2021 ausbezahlten Leistungen von den Erben zurückgefordert. Ebenso wird eine taggenaue Heimberechnung der tatsächlich in Rechnung gestellten Heimtaxen für den Hinschieds Monat vorgenommen.
Die Kosten für Zeitschriften und Versicherungen - ausgenommen der Krankenkassengrundversicherung KVG - sind mit dem Lebensbedarf (das ist ein Pauschalbetrag) zu finanzieren.
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen können für Hotellerie und Betreuung für anerkannte Pflegeheime bis maximal 180 Franken am Tag angerechnet werden. Zusätzlich wird der Eigenanteil an die Pflege von maximal 23 Franken am Tag hinzugerechnet. Auch bei Heimberechnungen gilt: Der EL-Anspruch entspricht der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben abzüglich der anrechenbaren Einnahmen (inkl. Vermögen).
Mindestens einmal im Jahr im Dezember erhalten Sie die Verfügung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar des Folgejahres. In jeder EL-Verfügung finden Sie auf der dritten Seite wichtige Hinweise, auch zur Meldepflicht. Grundsätzlich sind sämtliche Veränderungen zeitnah zu melden, um Rückforderungen verhindern zu können.
Sollte Ihre EL-Berechnung nicht korrekt sein, melden Sie die Änderung umgehend über den Link.
Nein, da dazu die gesetzliche Grundlage fehlt. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter erstellt in der Regel einmal pro Jahr eine Schlussabrechnung der Heiz- und Nebenkosten. Wenn die tatsächlichen Nebenkosten höher sind als die bisherigen monatlichen Zahlungen (Akonto), müssen Sie die Differenz nachzahlen.
Um solche Nachzahlungen zu vermeiden, können Sie die monatlichen Nebenkosten (Akonto) erhöhen. Am besten stimmen Ihre monatlichen Zahlungen möglichst gut mit den tatsächlichen Nebenkosten überein. Achten Sie dabei aber darauf, dass die Miete mit den Nebenkosten zusammen den Höchstbetrag in Ihrer EL-Berechnung nicht übersteigt.
Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, können Sie sich von den Serafe-Gebühren befreien lassen. Wir stellen Ihnen mit der EL-Verfügung im Dezember ein Befreiungsschreiben per Post zu. Dieses Schreiben ist via QR-Code oder per Post direkt bei der Serafe AG (Postfach, 8010 Zürich) einzureichen. Sollte das Schreiben nicht mehr in Ihren Unterlagen vorhanden sein, legen Sie eine aktuelle Verfügung über den EL-Bezug bei.
Personen, welche in einem Heim leben, erhalten keine Befreiungsschreiben durch die EL-Stelle. Grund dafür ist, dass diese Personen keine Serafe-Gebühren zu zahlen haben, da dies vom Heim bezahlt wird.
Nein, die jährlichen Ergänzungsleistungen sind steuerfrei.