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Sozialversicherungszentrum Thurgau

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Ihnen, Assistenzpersonen einzustellen, die Sie bei Ihrer Lebensführung unterstützen.

Assistenzbeitrag kurz erklärt

Mit Hilfe des Assistenzbeitrags können Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Hilflosenentschädigung Assistenzpersonen einstellen, die Ihnen im Alltag die entsprechende Hilfe leisten und so einen selbstbestimmten Alltag ermöglichen. Gegenüber der/den Assistenzperson/en übernehmen Sie die Rolle einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers.

Voraussetzungen

Erwachsene haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Wer noch im Heim wohnt, aber einen Heimaustritt plant, kann ebenfalls einen Assistenzbeitrag beantragen.

Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. AHV-Beziehende erhalten keinen Assistenzbeitrag (ausser im Rahmen der Besitzstandsgarantie, wenn dieser bereits vor dem AHV-Rentenalter bezogen wurde).

Für Erwachsene mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und Minderjährige gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Assistenzbereiche

Beim Assistenzbeitrag wird der Hilfebedarf in den folgenden Themenbereichen evaluiert:

  • alltägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, usw.)
  • Haushaltsführung
  • gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
  • Erziehung und Kinderbetreuung
  • gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit
  • berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt
  • Überwachung während des Tages
  • Nachtdienst

Der Hilfebedarf wird durch eine standardisierte Abklärung eruiert.

Anmeldung

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag der IV
Anmeldung Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Anmeldung für Minderjährige: Assistenzbeitrag der IV
Anmeldung Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Selbstdeklaration Assistenzbeiträge
Anmeldung Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Tipp: Füllen Sie gleich nach/mit der Anmeldung die Selbstdeklaration aus. Diese ist Teil des Anmeldeprozesses. Wird die Selbstdeklaration nicht online ausgefüllt und eingereicht, senden wir Ihnen die Selbstdeklaration per Post zu.

Assistenz einstellen

Wenn Sie einen Assistenzbeitrag erhalten, werden Sie zur Arbeitgeberin bzw. zum Arbeitgeber. Sie stellen eine Assistenzperson oder Assistenzpersonen mit einem Arbeitsvertrag ein, melden sich bei der Ausgleichskasse des Kanton Thurgau als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an und entrichten anschliessend für Ihre Assistenzperson/en Sozialversicherungsabgaben.

Der Arbeitsvertrag, den Sie Ihrer/n Assistenzperson/en ausstellen, muss gewisse Punkte enthalten (z.B.: Beginn, befristet/unbefristet, Lohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigung, usw.), dies zum Schutz von Ihnen und auch der Assistenzperson/en. Unser Mustervertrag enthält alle relevanten Punkte.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber registrieren

Registrieren Sie sich bei AHVeasy und erledigen Sie die Beitragsabrechnung online.

Abrechnen

Die Abrechnung erfolgt über das IV Rechnungsportal. Nach Erhalt der Verfügung können Sie die durch die Assistenzperson/en geleisteten Stunden jeweils im Folgemonat abrechnen, es können nur effektiv geleistete Stunden abgerechnet werden, dazu muss pro Assistenzperson ein Stundenrapport eingereicht werden.

Bei der erstmaligen Abrechnung laden Sie die Anmeldung als Arbeitgeber/in bei der Ausgleichkasse (Willkommensschreiben) sowie den Arbeitsvertrag für jede Assistenzperson hoch. Stellen Sie zu einem späteren Zeitpunkt neue/weitere Assistenzperson/en ein, fügen Sie der Abrechnung der Stunden auch den Arbeitsvertrag an.

Beratung

Mit dem Anspruch auf Assistenzbeiträge erhalten Sie zusätzlich einen Anspruch auf Beratung im Hinblick auf Ihre Rolle als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Dazu stehen Ihnen CHF 1'500 für 3 Jahre zur Verfügung. Die Beratung wird jedoch mit höchstens CHF 75 pro Stunde vergütet.

Grundsätzlich sind Sie frei in Wahl der Beratungsstelle, es darf sich jedoch nicht um eine Privatperson handeln. Zudem sollte die gewählte Firma/Organisation über Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen.

Die Beratung kann z.B. die folgenden Punkte umfassen:

  • Hilfe bei der Suche einer Wohnung für Versicherte, die in einem Heim wohnen
  • Schulung und Beratung im Hinblick auf die Arbeitgeberrolle
  • Unterstützung beim Erstellen von Arbeitszeugnissen, Kündigungsschreiben usw.
  • Unterstützung bei Berechnung von Lohnfortzahlungspflichten
  • Unterstützung bei Versicherungsfragen (BVG, UVG, KTGV).
  • Unterstützung bei der Suche nach Assistenzpersonen
  • Erläuterungen der Abrechnung für die IV-Stelle

Dokumente / Vorlagen

4.14 - Assistenzbeitrag der IV
Merkblätter Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Muster Arbeitsvertrag
Vorlage Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrages
Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Stundenrapport
Vorlage Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Informationsblatt Normalarbeitsverträge
weitere Informationen Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse des Kanton Thurgau
weitere Informationen Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)
Mindestlohn SECO Hauswirtschaft
weitere Informationen Assistenzbeitrag, Invalidenversicherung (IV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Füllen Sie das Anmeldeformular für den Assistenzbeitrag aus und reichen Sie es direkt online ein. Oder Sie drucken das Dokument aus und schicken es per Post an die IV Stelle Ihres Wohnkantons.

Füllen Sie gleich bei der Anmeldung die Selbstdeklaration aus. Diese ist Teil des Anmeldeprozesses. Wird die Selbstdeklaration nicht online ausgefüllt und eingereicht, senden wir Ihnen nach dem Erhalt der Anmeldung die Selbstdeklaration per Post zu.

Zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs wird eine Abklärung in der IV-Stelle (in Ausnahmenfällen vor Ort) durchgeführt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Verfügung mit Ihren individuellen Assistenzstunden.

Nein, generell können keine Institutionen, Organisationen oder Firmen zur Erbringung von Assistenzleistungen angestellt werden. Es muss sich um eine Privatperson handeln. Ebenso dürfen Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Grosseltern, Kinder und Enkelkinder nicht als Assistenzperson/en eingestellt werden.

Es gibt verschiedene Plattformen, auf denen Sie Inserate schalten können und Assistenzpersonen ihre Dienste anbieten. Oft wird auch in den sozialen Medien nach Assistenzpersonen gesucht. Zwei mögliche Plattformen:

Ja, Sie müssen sich bei der kantonalen Ausgleichskasse als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber anmelden. Zudem müssen Sie eine Berufsunfallversicherung (BU) abschliessen. Ab 8 Arbeitsstunden pro Woche ist ebenfalls eine Nichtberufsunfallversicherung (NBU) obligatorisch.

Es ist ein Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrer/Ihren Assistenzperson/en notwendig. Der Arbeitsvertrag muss die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses regeln und dient zu Ihrem sowie zum Schutz der Assistenzperson/en im Fall eines Konflikts. Die IV übernimmt nicht die Rolle eines Vermittlers zwischen Ihnen und Ihrer/Ihren Assistenzperson/en. Wir haben einen Mustervertrag mit den notwendigen Punkten für Sie zusammengestellt.

Die Festlegungen der Vergütung können Sie selbst bestimmen. Die Arbeit Ihrer Assistenzperson/en sollte jedoch fair entlohnt werden. Deshalb empfehlen wir einen Lohn von mindestens CHF 25 pro Stunde. Generell gilt für Assistenzpersonen der Mindestlohn gemäss der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft.

Sie können mit Ihrer/Ihren Assistenzperson/en auch einen fixen Monatslohn vereinbaren.

Beachten Sie, dass im von der IV ausgezahlten Ansatz (siehe Merkblatt) auch die Sozialversicherungsabgaben enthalten sind, das heisst diese werden Ihnen nicht separat vergütet.

Für Beratung und Hilfe bei der Anmeldung als Arbeitgeber/in, dem Erstellen von Arbeitsverträgen usw. steht Ihnen ein Budget von CHF 1'500 zur Verfügung. Grundsätzlich sind Sie frei in der Wahl der Beratungsstelle, wir empfehlen Ihnen jedoch eine Beratungsstelle zu wählen, die sich explizit mit dem Assistenzbeitrag auskennt (z.B. Pro Infirmis).

Die Abrechnung des Assistenzbeitrags erfolgt ausschliesslich über das IV Rechnungsportal. Mit der Verfügung erhalten Sie ein Informationsschreiben zur Verrechnung. Der Assistenzbeitrag wird monatlich abgerechnet und vergütet.

Bei der erstmaligen Abrechnung ist zudem die Bestätigung der Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichkasse als Arbeitgeber/in sowie die Arbeitsverträge der Assistenzperson/en einzureichen.

Stellen Sie eine neue Assistenzperson ein, muss der jeweilige Arbeitsvertrag mit der Abrechnung eingereicht werden. Wird das Arbeitsverhältnis mit einer Assistenzperson beendet, stellen Sie uns eine Kopie der Kündigung zu.

Ja, bei einem Arbeitsausfall Ihrer Assistenzperson/en kann Lohnfortzahlung gelten gemacht werden. Die Lohnfortzahlung ist nach der Berner Skala definiert (im ersten Anstellungsjahr beträgt die Lohnfortzahlung maximal drei Wochen, im zweiten maximal vier Wochen usw.). Es steht Ihnen frei, zudem eine Krankentaggeldversicherung für Ihre Assistenzperson/en abzuschliessen

Kann Ihre Assistenzperson ihrer Arbeit nicht nachgehen (z.B. aufgrund eines unplanmässigen Spitalaufenthaltes) wird ebenfalls Lohnfortzahlung geleistet (maximal drei Monate pro Ereignis). Dies gilt nur für unplanmässige Ereignisse.

Kann die Assistenzperson aufgrund der Abwesenheit der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (z.B. Spitalaufenthalt, Krankheit) die Arbeitsleistung nicht erbringen, wird ebenfalls eine Lohnfortzahlung geleistet (maximal drei Monate pro Ereignis) Dies gilt nur für unplanmässige Ereignisse.