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Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

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8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Bei Entsendung

Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in die EU, einen anderen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat ausserhalb der EU/EFTA entsenden, bleibt sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert. Eine Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse befreit Mitarbeitende von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes. Für EU/EFTA-Staaten heisst die Entsendebescheinigung «Formular A1». Entsendungen beantragen Sie via elektronische Plattform ALPS oder AHVeasy.

AHVeasy Login
Anmeldung AHVeasy
Anmeldung ALPS - Entsendung Arbeitnehmer / Selbständigerwerbende
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Die Gültigkeit einer Entsendung beträgt in der Regel maximal 24 Monate. Eine Verlängerung über diese Frist hinaus muss beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern beantragt werden, das dafür die Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträger einholt und gegebenenfalls eine Ausnahmevereinbarung erteilt.

Freiwillige Weiterführung der Beitragszahlung

Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in einen Nicht-Vertragsstaat entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert bleiben. Mitarbeitende können so den Versicherungsschutz der Schweiz aufrechterhalten und Beitragslücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf. Diese drei Voraussetzungen müssen für die Weiterführung erfüllt sein:

  • Lohnzahlung durch einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz. Dieser rechnet den gesamten im Ausland erzielten beitragspflichtigen Lohn ab (inkl. von Arbeitgebenden im Ausland ausbezahlte Löhne für dieselbe Tätigkeit).

  • Arbeitnehmende waren mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig versichert: entweder unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendung.

  • Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Der Antrag auf Weiterführung reicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Ausgleichskasse ein. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland.

Bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Die Ausgleichskasse prüft im Einzelfall die Versicherungsunterstellung, also in welchem Staat jemand versichert ist. Entscheidende Faktoren sind:

  • Nationalität
  • Erwerbsstatus: unselbständig- oder selbstständigerwerbend
  • Erwerbsorte
  • Wohnort
  • Arbeitgebender: einer oder mehrere

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.

Übersichtstabelle zur Versicherungszuweisung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Grundsatz der Unterstellung
wesentlicher Teil im
Wohnsitzstaat (mind. 25%)
kein wesentlicher
Teil im Wohnsitzstaat
kein wesentlicher
Teil im Wohnsitzstaat
kein wesentlicher
Teil im Wohnsitzstaat
Wohnsitzstaat im Sitzstaat des Arbeitgebers in anderem Staat
Tätigkeit für zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat X X
Tätigkeit für zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in zwei Staaten X X
Tätigkeit für zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in mind. zwei Staaten ausserhalb des Wohnsitzes X

Personen, die gleichzeitig einer unselbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, sind immer über den Mitgliedstaat versichert, in welchem sie die unselbstständige Tätigkeit ausüben.

Koordination mit Vertragsstaaten

Sozialversicherungsabkommen regeln die Koordination zwischen der Schweiz und den Vertragsstaaten einzeln. Meistens werden die Einkommen nach dem Erwerbsortprinzip abgerechnet. Es sind jedoch viele Konstellationen möglich. Das Fachteam des SVZ Thurgau berät Sie gerne.

Überblick der Abkommen mit EU, EFTA und weiteren Vertragsstaaten

Das EU-Abkommen ist anwendbar mit folgenden Staaten Belgien*
Bulgarien*
Dänemark*
Deutschland*
Estland
Finnland*
Frankreich*
Griechenland*
Irland*
Italien*
Kroatien*
Lettland
Litauen
Luxemburg*
Malta
Niederlande*
Österreich*
Polen
Portugal*
Rumänien
Schweden*
Slowakei*
Slowenien*
Spanien*
Tschechische Republik*
Ungarn*
Zypern*
Das EFTA-Abkommen ist anwendbar mit folgenden Staaten Island
Liechtenstein*
Norwegen*
Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU ein Sozialversicherungsabkommen Australien
Bosnien & Herzegowina
Brasilien
Chile
China(ohne Hongkong, Macao, Taiwan)
Indien
Israel
Japan
Kanada/Quebec
Kosovo
Nordmazedonien
Montenegro
Philippinen
San Marino
Serbien
Südkorea
Tunesien
Türkei
Uruguay
USA
Vereinigtes Königreich

* Mit diesen Staaten besteht zusätzlich ein Sozialversicherungsabkommen.

Nichterwerbstätige Angehörige

Nichterwerbstätige Ehepartnerinnen und -partner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die eine Erwerbstätige oder einen Erwerbstätigen ins Ausland begleiten, können unter diesen drei Bedingungen der AHV/IV beitreten:

  • Sie sind nichterwerbstätig.
  • Die erwerbstätige Partnerin, der erwerbstätige Partner oder das erwerbstätige Elternteil ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
  • Die erwerbstätige Partnerin, der erwerbstätige Partner oder das erwerbstätige Elternteil ist keine Grenzgängerin bzw. kein Grenzgänger.

Den Antrag nimmt die Ausgleichskasse des Arbeitnehmenden entgegen. Die Versicherung der nichterwerbstätigen Partnerin bzw. des nichterwerbstätigen Partners läuft ohne Unterbruch weiter, wenn der Antrag innert 6 Monaten nach der Ausreise ins Ausland eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Versicherung am ersten Tag des Folgemonats.

Antrag

Anträge können Sie über unsere Online-Formulare einreichen.

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (Entsendung)
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Art. 18 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Formulare Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Über das Tool „Versicherungsunterstellung“ können Sie herausfinden, welche Verträge die Schweiz mit dem Land Ihrer Wahl hat.

Online-Tool Versicherungsunterstellung
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Dokumente

10.01 - Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
10.03 - Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
11.01 - Flüchtlinge und Staatenlose
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Faktenblatt Neue EU-Verordnungen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
890 - Soziale Sicherheit in der Schweiz
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
890 - Social security in Switzerland
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
880 - Die Schweiz verlassen
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
880 - Leaving Switzerland
Merkblätter Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

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Häufig gestellte Fragen

A1 ist die Bezeichnung eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA sowie die Schweiz verwenden die A1-Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.

Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen bis zu 24 Monaten und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.

Wir empfehlen, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Antragsformular zu beantragen. Fragen und Antworten zum Thema „Internationales“ finden Sie hier.

Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kann die A1-Bescheinigung mit dem Antragsformular unter „Formulare“ bei uns beantragen, sofern er bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Mitglied angeschlossen ist.

Nutzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unsere Online-Plattform connect, kann er oder sie die A1-Bescheinigung für eine Entsendung direkt über connect beantragen (Rubrik Mitarbeitende).

Besitzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen Zugang zur Webapplikation ALPS des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), kann er oder sie die A1-Bescheinigung über ALPS beantragen (siehe unten „ALPS“).

Werden Sie für Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin in der EU oder in einem EFTA-Staat arbeiten, stellen wir das A1-Formular maximal zusammenhängend für 24 Monate aus.

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.

Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.

ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.

Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.