Bei Entsendung
Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in die EU, einen anderen EFTA-Staat oder einen Vertragsstaat ausserhalb der EU/EFTA entsenden, bleibt sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert. Eine Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse befreit Mitarbeitende von Beiträgen an die Sozialversicherungen des Gastlandes. Für EU/EFTA-Staaten heisst die Entsendebescheinigung «Formular A1». Entsendungen beantragen Sie via elektronische Plattform ALPS oder AHVeasy.
Die Gültigkeit einer Entsendung beträgt in der Regel maximal 24 Monate. Eine Verlängerung über diese Frist hinaus muss beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern beantragt werden, das dafür die Zustimmung der ausländischen Sozialversicherungsträger einholt und gegebenenfalls eine Ausnahmevereinbarung erteilt.
Freiwillige Weiterführung der Beitragszahlung
Wenn Schweizer Arbeitgebende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter vorübergehend in einen Nicht-Vertragsstaat entsenden, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen in der AHV versichert bleiben. Mitarbeitende können so den Versicherungsschutz der Schweiz aufrechterhalten und Beitragslücken vermeiden, die später zu einer Kürzung der AHV-Rente führen könnten. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf. Diese drei Voraussetzungen müssen für die Weiterführung erfüllt sein:
Der Antrag auf Weiterführung reicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Ausgleichskasse ein. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland.
Bei Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Die Ausgleichskasse prüft im Einzelfall die Versicherungsunterstellung, also in welchem Staat jemand versichert ist. Entscheidende Faktoren sind:
- Nationalität
- Erwerbsstatus: unselbständig- oder selbstständigerwerbend
- Erwerbsorte
- Wohnort
- Arbeitgebender: einer oder mehrere
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten besondere Bestimmungen. Die Ausgleichskasse erteilt gerne Auskunft.
Übersichtstabelle zur Versicherungszuweisung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
| Grundsatz der Unterstellung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| wesentlicher Teil im Wohnsitzstaat (mind. 25%) |
kein wesentlicher Teil im Wohnsitzstaat |
kein wesentlicher Teil im Wohnsitzstaat |
kein wesentlicher Teil im Wohnsitzstaat |
||
| Wohnsitzstaat | im Sitzstaat des Arbeitgebers | in anderem Staat | |||
| Tätigkeit für | zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat | X | X | ||
| Tätigkeit für | zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in zwei Staaten | X | X | ||
| Tätigkeit für | zwei oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in mind. zwei Staaten ausserhalb des Wohnsitzes | X |
Personen, die gleichzeitig einer unselbstständigen und einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, sind immer über den Mitgliedstaat versichert, in welchem sie die unselbstständige Tätigkeit ausüben.
Koordination mit Vertragsstaaten
Sozialversicherungsabkommen regeln die Koordination zwischen der Schweiz und den Vertragsstaaten einzeln. Meistens werden die Einkommen nach dem Erwerbsortprinzip abgerechnet. Es sind jedoch viele Konstellationen möglich. Das Fachteam des SVZ Thurgau berät Sie gerne.
Überblick der Abkommen mit EU, EFTA und weiteren Vertragsstaaten
| Das EU-Abkommen ist anwendbar mit folgenden Staaten | Belgien* Bulgarien* Dänemark* Deutschland* Estland Finnland* Frankreich* Griechenland* Irland* Italien* Kroatien* Lettland Litauen Luxemburg* Malta Niederlande* Österreich* Polen Portugal* Rumänien Schweden* Slowakei* Slowenien* Spanien* Tschechische Republik* Ungarn* Zypern* |
|---|---|
| Das EFTA-Abkommen ist anwendbar mit folgenden Staaten | Island Liechtenstein* Norwegen* |
| Die Schweiz hat mit folgenden Staaten ausserhalb der EU ein Sozialversicherungsabkommen | Australien Bosnien & Herzegowina Brasilien Chile China(ohne Hongkong, Macao, Taiwan) Indien Israel Japan Kanada/Quebec Kosovo Nordmazedonien Montenegro Philippinen San Marino Serbien Südkorea Tunesien Türkei Uruguay USA Vereinigtes Königreich |
* Mit diesen Staaten besteht zusätzlich ein Sozialversicherungsabkommen.
Nichterwerbstätige Angehörige
Nichterwerbstätige Ehepartnerinnen und -partner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, die eine Erwerbstätige oder einen Erwerbstätigen ins Ausland begleiten, können unter diesen drei Bedingungen der AHV/IV beitreten:
- Sie sind nichterwerbstätig.
- Die erwerbstätige Partnerin, der erwerbstätige Partner oder das erwerbstätige Elternteil ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der AHV versichert.
- Die erwerbstätige Partnerin, der erwerbstätige Partner oder das erwerbstätige Elternteil ist keine Grenzgängerin bzw. kein Grenzgänger.
Den Antrag nimmt die Ausgleichskasse des Arbeitnehmenden entgegen. Die Versicherung der nichterwerbstätigen Partnerin bzw. des nichterwerbstätigen Partners läuft ohne Unterbruch weiter, wenn der Antrag innert 6 Monaten nach der Ausreise ins Ausland eingeht. Trifft der Antrag später ein, beginnt die Versicherung am ersten Tag des Folgemonats.
Antrag
Anträge können Sie über unsere Online-Formulare einreichen.
Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.
Über das Tool „Versicherungsunterstellung“ können Sie herausfinden, welche Verträge die Schweiz mit dem Land Ihrer Wahl hat.
Dokumente
Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.
Häufig gestellte Fragen
A1 ist die Bezeichnung eines EU-Formulars, welches für Tätigkeiten in der EU oder in der EFTA die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bestätigt. Mit dieser Bescheinigung können Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende nachweisen, dass sie dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegen. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA sowie die Schweiz verwenden die A1-Bescheinigung in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.
Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen bis zu 24 Monaten und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.
Wir empfehlen, die A1-Bescheinigung rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse mit dem entsprechenden Antragsformular zu beantragen. Fragen und Antworten zum Thema „Internationales“ finden Sie hier.
Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.
Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin kann die A1-Bescheinigung mit dem Antragsformular unter „Formulare“ bei uns beantragen, sofern er bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Mitglied angeschlossen ist.
Nutzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin unsere Online-Plattform connect, kann er oder sie die A1-Bescheinigung für eine Entsendung direkt über connect beantragen (Rubrik Mitarbeitende).
Besitzt Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen Zugang zur Webapplikation ALPS des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), kann er oder sie die A1-Bescheinigung über ALPS beantragen (siehe unten „ALPS“).
Werden Sie für Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin in der EU oder in einem EFTA-Staat arbeiten, stellen wir das A1-Formular maximal zusammenhängend für 24 Monate aus.
Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist über das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern zu beantragen. Das BSV muss die Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin einholen und wird anschliessend eine Ausnahmevereinbarung erteilen.
Befristete Entsendungen, bei denen die Dauer von vornherein 24 Monate übersteigt, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers bzw. der ausländischen Sozialversicherungsträgerin eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.
ALPS ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbenden sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln.
Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.