Hilflosenentschädigung kurz erklärt
Mit der Hilflosenentschädigung werden finanzielle Aufwendungen beglichen, wenn jemand bei alltäglichen Tätigkeiten wie zum Beispiel beim Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege oder Notdurft regelmässige Hilfe von anderen Menschen benötigt. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob die versicherte Person im Heim oder zu Hause lebt.
Voraussetzungen
Sie haben als volljährige Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind. Die IV unterscheidet dabei zwischen einer schweren, mittelschweren oder leichten Hilflosigkeit.
In der Praxis gelten diese sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Notdurft
- Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte
- Wer bereits eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden.
Voraussetzungen:
- Die versicherte Person hat das 18. Altersjahr vollendet
- Die versicherte Person wohnt nicht in einem Heim
- Die versicherte Person ist in ihrer Gesundheit beeinträchtigt
- Es liegt einer der drei möglichen Anwendungsfälle vor
- Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche
Die drei massgebenden Anwendungsfälle:
- Wenn die Person ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (z.B. Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Haushaltsführung)
- Wenn die Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (z.B. Begleitung zum Einkaufen)
- Wenn die Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren (eine rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht).
Eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann nur dann erfolgen, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen.
Eine Überwachungsbedürftigkeit darf dann angenommen werden, wenn eine versicherte Person ohne eine permanente Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Dies infolge ihres physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes.
Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gelten in folgenden Fällen als erfüllt:
Besonders aufwendige Pflege:
Die dauernde Pflege ist gegeben, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege bedarf. Unter Pflege sind z.B. tägliches Verabreichen von Medikamenten, Spritzen, Stecken von Infusionen, Anlegen von Verbänden, Atemtherapien, Inhalationen und Bewegungsübungen (wenn ärztlich verordnet) etc. gemeint.
Die besonders aufwendige Pflege muss ein gewisses Ausmass erreichen:
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 4 Stunden
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 3 Stunden plus ein erschwerender Moment (hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege oder pflegerische Hilfeleistungen in der Nacht)
- täglicher Pflegeaufwand von mehr als 2 Stunden plus zwei erschwerende Momente (hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege oder pflegerische Hilfeleistungen in der Nacht)
Pflege gesellschaftlicher Kontakte:
- Blinde und hochgradig sehschwache Personen (korrigierter Fernvisus von beidseits weniger als 0.2 oder beidseitige Einschränkungen des Gesichtsfeldes)
- Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können.
- Bei kompletter Paraplegie
Bei Taubblindheit wird eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet.
Leistung
Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und ob die Person im Heim oder zu Hause lebt. Der Grad der Hilflosigkeit wird anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt. In der Regel erfolgt die Abklärung durch einen Hausbesuch.
Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person:
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
- eine dauernde persönliche Überwachung benötigt; oder
- zu Hause wohnt und dauernde lebenspraktische Begleitung braucht; oder
- aufgrund des Leidens ständige und besonders aufwändige Pflege braucht; oder
- wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person:
- in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist und eine dauernde persönliche Überwachung braucht; oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe von Dritten angewiesen ist und dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt.
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe von Dritten braucht und einer dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Anmeldung
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Merkblätter / Formulare
Merkblätter
Formulare
Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit.
Erstmalige Anmeldung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine Zahlung maximal zwölf Monate rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung (Eingangsstempel) möglich, sofern das gesetzliche Wartejahr erfüllt ist und bereits zwei Jahre rückwirkend eine Hilflosigkeit bestand.
Erhöhungsgesuche: Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist immer frühestens ab dem Monat möglich, an welchem die Erhöhung schriftlich beantragt wurde (Eingangsstempel). Die Verschlechterung des Gesundheitszustands muss mindestens drei Monate angedauert haben.
Bitte teilen Sie uns Änderungen umgehend schriftlich mit, damit wir weitere Massnahmen (Revision) einleiten können, sowie Ihre aktuellen Kontaktdaten erfassen können. Nicht jede Verschlechterung führt zu einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung, bei Unsicherheiten beraten wir Sie gerne.
In der Regel erfolgt die Auszahlung der Hilflosenentschädigung Anfang des Monats. Falls Sie eine IV Rente erhalten, erfolgt die Auszahlung mit der Rente.
Ja, denn bei stationären Behandlungen während eines ganzen Kalendermonats (z. B. vom 15. März bis zum 2. Mai; April ganzer Kalendermonat) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Sie müssen alle Spital- und Rehabilitationsaufenthalte sowie vorübergehende Heimaufenthalte melden. Dauert ein Aufenthalt keinen ganzen Kalendermonat (z. B. vom 15. März bis 21. April) so ist eine Meldung nicht zwingend notwendig. Wichtig ist, dass Sie uns die exakten Ein- und Austrittsdaten der Aufenthalte mitteilen.