Früherfassung kurz erklärt
Mit einer Früherfassung können Sie klären, ob eine IV-Anmeldung für Sie sinnvoll ist. Hier besprechen wir zusammen mit Ihnen, ob eine Anmeldung in Frage kommt. Die Früherfassung ist noch keine IV-Anmeldung.
Voraussetzungen für Erwachsene
Sie können eine Früherfassung machen:
- nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder
- bei sich wiederholenden häufigen Kurzabsenzen innerhalb eines Jahres
Für die Meldung wird keine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch eine Ärztin oder einen Arzt vorausgesetzt. Die Meldeberechtigten müssen die Person in jedem Fall im Voraus über die Meldung bei der IV-Stelle informieren.
Meldeberechtigt sind:
- die betroffene Person oder deren gesetzliche Vertretung
- die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
- die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber
- die behandelnden Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker
- die beteiligten Unfall- und Krankentaggeldversicherer
- kantonale Sozial- und Arbeitsämter
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- Militärversicherer
- private Versicherungseinrichtungen
Ablauf
Eine Früherfassung dauert circa einen Monat. Ziel ist es, zu prüfen, ob eine Anmeldung bei der lV-Stelle angezeigt ist. Dazu vereinbaren wir ein persönliches oder telefonisches Gespräch mit Ihnen und nehmen Ihre medizinische, berufliche und soziale Situation auf. Die Fachperson des SVZ kann weitere Informationen bspw. bei Ärztinnen und Ärzten oder Arbeitgebenden einholen.
Besteht Unterstützungsbedarf, empfiehlt die IV als nächsten Schritt die offizielle Anmeldung für IV-Leistungen. So folgt bei Bedarf eine vertiefte Abklärung oder Eingliederungsmassnahmen werden eingeleitet. Sind keine IV-Massnahmen angezeigt, wird das Dossier geschlossen.
Anmeldung
Wenn Sie bereits sicher sind, dass eine IV-Anmeldung notwendig ist, dann finden Sie hier die Anmeldung.
Häufig gestellte Fragen
Wenn Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen kämpfen und die Gefahr besteht, dass diese chronisch werden oder wenn Gefahr besteht, dass Personen wegen gesundheitlichen Einschränkungen ihren Arbeitsplatz verlieren.
Eine Meldung kann durch die betroffene Person selbst, Familienangehörige, den Arbeitgeber, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Unfall- und Krankentaggeldversicherer sowie kantonale Instanzen/Durchführungsstellen erfolgen. Dritte müssen die betroffene Person vorher informieren.
Bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons der betroffenen Person.
Mit Einverständnis der betroffenen Person können auch Dritte teilnehmen. Das können beispielsweise Vertrauenspersonen oder Arbeitgebende sein.
Eine Früherfassung kann Sinn machen, wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation eine IV-Anmeldung das Richtige ist.