Renten für die Hinterbliebenen
Die Hinterlassenenrente ist eine Leistung der AHV, die nach dem Tod eines Ehepartners oder Elternteils ausgerichtet wird. Sie soll verhindern, dass die Hinterbliebenen – insbesondere verwitwete Personen und Kinder – in finanzielle Not geraten. Anspruch auf eine solche Rente haben grundsätzlich Witwen, Witwer oder Waisen. Die Höhe der Rente richtet sich nach den Versicherungszeiten der verstorbenen Person.
Anspruch / Voraussetzungen
Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. Je nach Leistungsart sind persönliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Verheiratete Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn zum Zeitpunkt der Verwitwung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie haben Kinder, unabhängig vom Alter, oder
- Sie sind mindestens 45 Jahre alt und waren mindestens 5 Jahre verheiratet. Bei mehreren Ehen werden die Ehejahre zusammengezählt.
Geschiedene Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, oder
- Sie waren bei der Scheidung mindestens 45 Jahre alt und die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert, oder
- das jüngste Kind wird erst nach dem 45. Geburtstag der Mutter volljährig.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Verheiratete Männer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben.
Hinweis: Witwer mit volljährigen Kindern haben nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.
Geschiedene Männer erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Kinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn ein Elternteil stirbt. Sterben beide Elternteile, besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten – je eine von jedem verstorbenen Elternteil.
Der Anspruch auf Waisenrente besteht:
- bis zum 18. Geburtstag,
- nach dem 18. Geburtstag bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch höchstens bis zum 25. Geburtstag.
Berechnung der Hinterlassenenrenten
Auch bei den Hinterlassenenrenten richtet sich die Höhe der Rente nach der Beitragsdauer und dem durchschnittlichen Einkommen – analog zur Berechnung der Altersrente.
Massgeblich sind dabei ausschliesslich die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese das 45. Altersjahr bei ihrem Tod noch nicht vollendet, wird ein sogenannter Karrierezuschlag angewendet: Das durchschnittliche Einkommen wird für die Rentenberechnung prozentual erhöht, um das erwartete Einkommenswachstum zu berücksichtigen.
Besteht gleichzeitig Anspruch auf eine Altersrente und eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
Anmeldung
Wer eine Hinterlassenenrente beziehen möchte, muss den Anspruch aktiv anmelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel bei der Ausgleichskasse, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge entrichtet hat.