Über Uns

Sozialversicherungszentrum Thurgau

St. Gallerstrasse 11

Postfach

8501 Frauenfeld

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Ein Bestandteil der Überbrückungsleistungen sind Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei handelt es sich um zusätzliche Kosten, welche auf Antrag vergütet werden können.

ÜLKK kurz erklärt

Neben den jährlichen Überbrückungsleistungen (ÜL) gibt es den Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten – ÜLKK. Diese Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert 15 Monaten ab Rechnungsstellung geltend gemacht werden und die Kosten müssen in einem Zeitabschnitt entstanden sein, in dem ein Anspruch auf ÜL bestand. Es besteht kein Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Die anerkannten Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z.B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt und die Höchstbeträge (Plafonds) sind noch nicht erreicht.

Leistungen

Krankheits- und Behinderungskosten können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr vergütet werden – vorausgesetzt, dass der maximale Anspruch auf Überbrückungsleistungen noch nicht ausgeschöpft ist. Die genauen Beträge sind wie folgt:

Kategorie Max. Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten Max. jährliche 
Überbrückungsleistungen
Alleinstehende CHF 5'000 CHF 46'508
Ehepaaren / Familien CHF 10'000 CHF 69'761

Mögliche Leistungen:

  • Zahnärztliche Behandlungen (wirtschaftliche und zweckgemässe Behandlung nach dem Tarif der UV/MV/IV)
  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (kostengünstigste Variante z.B. öffentliche Transportmittel in der 2. Klasse auf direktem Weg)
  • Ausgewiesene Mehrkosten für eine lebensnotwendige ärztlich verordnete Diät bis zum Betrag von jährlich CHF 2'100, siehe Formular Arztzeugnis für Diät
  • Kosten für Hilfsmittel, die von der IV nur bei Erwerbstätigkeit vergütet werden, sofern die ÜL-Beziehenden für die Integrationsmassnahmen in den Arbeitsmarkt diese Hilfsmittel benötigen (für Betrieb und den Unterhalt max. CHF 485 pro Jahr)
  • Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG der Grundversicherung (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000

Einreichung

Zur Prüfung benötigen wir die vollständigen Belege.
Reichen Sie uns keine Einzahlungsscheine, Mahnungen, Bank- oder Postquittungen ein.

Dokumente

Einreichung Krankheits- und Behinderungskosten zu Ergänzungsleistungen
Formulare Krankheits und Behinderungskosten (ÜLKK)
Arztzeugnis für Diät
Formulare Krankheits und Behinderungskosten (ÜLKK)

Aktuell sind keine Dokumente vorhanden.

Häufig gestellte Fragen

Die Belege zur Rückvergütung von Krankheitskosten reichen Sie online ein. Falls kein Online-Einreichen möglich ist, können die Unterlagen mit der AHV-Nummer per Post an das SVZ Thurgau gesendet werden.

Sie haben 15 Monate ab Rechnungsstellung Zeit.