ÜLKK kurz erklärt
Neben den jährlichen Überbrückungsleistungen (ÜL) gibt es den Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten – ÜLKK. Diese Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert 15 Monaten ab Rechnungsstellung geltend gemacht werden und die Kosten müssen in einem Zeitabschnitt entstanden sein, in dem ein Anspruch auf ÜL bestand. Es besteht kein Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA.
Voraussetzungen für einen Anspruch
Die anerkannten Kosten sind nicht bereits durch eine andere Versicherung (z.B. Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung) gedeckt und die Höchstbeträge (Plafonds) sind noch nicht erreicht.
Leistungen
Krankheits- und Behinderungskosten können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr vergütet werden – vorausgesetzt, dass der maximale Anspruch auf Überbrückungsleistungen noch nicht ausgeschöpft ist. Die genauen Beträge sind wie folgt:
| Kategorie | Max. Vergütung für Krankheits- und Behinderungskosten | Max. jährliche Überbrückungsleistungen |
|---|---|---|
| Alleinstehende | CHF 5'000 | CHF 46'508 |
| Ehepaaren / Familien | CHF 10'000 | CHF 69'761 |
Mögliche Leistungen:
- Zahnärztliche Behandlungen (wirtschaftliche und zweckgemässe Behandlung nach dem Tarif der UV/MV/IV)
- Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle (kostengünstigste Variante z.B. öffentliche Transportmittel in der 2. Klasse auf direktem Weg)
- Ausgewiesene Mehrkosten für eine lebensnotwendige ärztlich verordnete Diät bis zum Betrag von jährlich CHF 2'100, siehe Formular Arztzeugnis für Diät
- Kosten für Hilfsmittel, die von der IV nur bei Erwerbstätigkeit vergütet werden, sofern die ÜL-Beziehenden für die Integrationsmassnahmen in den Arbeitsmarkt diese Hilfsmittel benötigen (für Betrieb und den Unterhalt max. CHF 485 pro Jahr)
- Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG der Grundversicherung (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich CHF 1'000
Einreichung
Zur Prüfung benötigen wir die vollständigen Belege.
Reichen Sie uns keine Einzahlungsscheine, Mahnungen, Bank- oder Postquittungen ein.
Häufig gestellte Fragen
Die Belege zur Rückvergütung von Krankheitskosten reichen Sie online ein. Falls kein Online-Einreichen möglich ist, können die Unterlagen mit der AHV-Nummer per Post an das SVZ Thurgau gesendet werden.
Sie haben 15 Monate ab Rechnungsstellung Zeit.